Einstellung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte pp. gegen Erfüllung von Auflagen

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Wie gestaltet sich der Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie der Bedrohung, Beleidigung und der Häuslichen Gewalt?

Zum Tatzeitpunkt befand sich der Beschuldigte in einem Spielcasino, wo ihm vorgeworfen wurde, eine Servicekraft bedroht zu haben, nachdem er aufgrund seiner Trunkenheit aufgefordert wurde, die Einrichtung zu verlassen. Der Beschuldigte soll ein Taschenmesser hervorgezogen haben, dieses dann aber mit den Worten, dass er alle Anwesenden damit umbringen könne, auf den Tresen gelegt haben. Nachdem die Polizei verständigt worden war und den Beschuldigten aufforderte zu gehen, soll dieser sich vehement gegen die Polizeibeamten in Ausübung ihrer Pflicht gewehrt haben und zudem einen jener Beamten als „Nazi“ beschimpft haben. Als die Ehefrau des Beschuldigten am Tatort eintraf, soll dieser sie mit der flachen Hand geschlagen haben, woraufhin einer der Polizeibeamten einschritt und der Beschuldigte festgenommen wurde. Als dieser nicht in eine freiwillige Blutentnahme einwilligte, wurde diese gemäß § 81a StPO richterlich angeordnet. Es stellte sich heraus, dass der Beschuldigte unter erheblichem Alkoholeinfluss (2,38 Promille) stand. Gegen die anschließende Entlassung aus ärztlicher Obhut soll sich der Beschuldigte abermals geweigert und dabei die Uhr des behandelnden Arztes beschädigt haben. 

Hergang des Ermittlungsverfahrens sowie Übergang zum Strafverfahren 

Zunächst stellte der Beschuldigte am darauffolgenden Tag als Geschädigter selbst Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt und Beleidigung, da er im Zuge der Festnahme diverse leichte Verletzungen erlitt und zudem aussagte, er wäre aus rassistischen Motiven heraus beleidigt worden. Das damit eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da es diesbezüglich an hinreichendem Tatverdacht mangelte. 

Als Beschuldigter hingegen erhielt unser späterer Mandant eine polizeiliche Vorladung, welche er allerdings nicht wahrnahm. Zwei Monate später erhielt er einen vom Amtsgericht ausgestellten Strafbefehl, in welchem er wegen Bedrohung, Beleidigung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Ausübung ihrer Diensthandlung angeklagt wurde. Der Vorwurf der häuslichen Gewalt war nicht enthalten, da die Ehefrau des Beschuldigten keine Strafanzeige gestellt habe. Im Strafbefehl wurde zunächst der Sachverhalt nochmals dargelegt, wonach der nunmehr Angeklagte sich der Vergehen nach § 113 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte), § 114 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen), § 185 StGB (Beleidigung) und § 241 StGB (Bedrohung) schuldig gemacht hat. Des Weiteren wurde bei Erlass des Strafbefehls § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit) berücksichtigt, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine stark erhöhte Alkoholkonzentration im Blut hatte und demnach nicht in der Lage war, das Unrecht der ihm zur Last gelegten Taten einzusehen. Außerdem wurde § 53 StGB (Tatmehrheit) mit einbezogen, da in diesem Fall mehrere Straftaten begangen wurden und hier auf eine Gesamtstrafe erkannt wurde. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde im Strafbefehl eine Gesamtgeldstrafe von 1.400,00 EUR festgesetzt, die der Angeklagte in 70 Tagessätzen abbezahlen sollte. Falls dies nicht möglich sei, trete an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von 70 Tagen. Außerdem wurde das Taschenmesser einbehalten, da es nach § 74 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegt. Nach Erhalten des Strafbefehls legte der Angeklagte selbstständig Widerspruch gegen ebendiesen ein. 

Hinzuziehen des Strafverteidigers Benjamin Grunst

Nachdem der Angeklagte kurz nach Einlegen des Widerspruchs die gerichtliche Ladung zur Hauptverhandlung erhalten hat, kontaktierte er umgehend die bundesweit tätige Kanzlei für Strafrecht aus Berlin von Herrn Rechtsanwalt Grunst. Nach erfolgter Mandatsannahme beantragte dieser sofort, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben sowie Akteneinsicht zu gewähren. Begründend für den Antrag auf Aufhebung und Verlegung des Termins führte Rechtsanwalt Grunst die zu gewährleistende Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Verteidigung auf und erbat darum eine zweiwöchige Einarbeitungszeit nach erfolgter Akteneinsicht. 

Nachdem die Akteneinsicht erst einen Tag vor dem Hauptverhandlungstermin genehmigt worden war, beantragte Verteidiger Grunst unverzüglich nochmals und nachdrücklich, den Termin auszusetzen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wäre dem Aussetzungsantrag in diesem Fall nachzukommen gewesen, da nach § 265 Abs. 4 StPO die Verteidigung nur unzureichend vorbereitet war. Die Gewährung der Akteneinsicht erfolgte mit der Übersendung der Ladung zum Termin, welcher am kommenden Tag stattfinden sollte. Da auch das Gericht sich auf den Termin vorbereiten musste, wäre dem Verteidiger lediglich eine Vorbereitungszeit von 90 Minuten gewährt worden, was eine ordnungsgemäße Verteidigung schier unmöglich gemacht hätte. 

Des Weiteren führte Rechtsanwalt Grunst den Umstand auf, dass die Tatzeugen Polizeibeamte sind und bei der Widerlegung derer Aussagen bekanntlich hohe Anforderungen gestellt werden. 

Außerdem habe sein Mandant die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen, weshalb dieser auch Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hatte. Zusammenfassend habe sein Mandant ein Recht auf ein faires Verfahren. Argumentativ führte Herr Rechtsanwalt Grunst auf, dass die Durchführung der Hauptverhandlung zum ursprünglich angesetzten Zeitpunkt trotz des Antrags auf Aussetzung gegen Artikel 6 Abs. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention: Recht auf ein faires Verfahren) verstieße. Sollte die Verhandlung dennoch stattfinden, läge darin außerdem eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO). 

Gang und Ergebnis der Hauptverhandlung

Trotz des nochmals gestellten Aussetzungsantrags fand die Hauptverhandlung am ursprünglich festgesetzten Termin statt. Während der Verhandlung stellte Verteidiger Grunst aufgrund der fehlenden Vorbereitungszeit mehrere Unterbrechungsanträge, um sich mit seinem Mandanten zu besprechen. Nach dem vierten Unterbrechungsantrag kam es entgegen der anfänglichen Haltung der Staatsanwaltschaft zu der Einigung, das Verfahren gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Auflagen vorläufig einzustellen. Nachdem die Auflage in Form einer Zahlung in Höhe von 900,00 EUR in sechs monatlichen Raten durch den Mandanten erfüllt war, wurde das Verfahren endgültig eingestellt. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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