Von bwin Geld zurück: LG Chemnitz verurteilt Electra Works Limited zur Rückzahlung wegen illegalen Online-Glücksspielen!

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Das Landgericht Chemnitz hat in einem aktuellen Urteil die Electra Works Limited dazu verurteilt, einem geschädigten Spieler 46.720 Euro zurückzuzahlen. Der Kläger hatte bei Online-Sportwetten und Glücksspiel-Angeboten der Beklagten beträchtliche Verluste erlitten.

In einem Urteil des Landgerichts Chemnitz (Az. 1 O 1046/23) wurde die Electra Works Limited, Betreiber der bekannten Online-Glücksspielplattform bwin, dazu verurteilt, dem geschädigten Verbraucher eine Summe von 46.720 Euro nebst Zinsen zurückzuzahlen. Der Kläger hatte von 2013 bis 2022 an den Online-Glücksspielen und Sportwetten der Beklagten teilgenommen. Die Beklagte, mit Sitz in Gibraltar, hatte ihr Angebot ohne die notwendige deutsche Konzession betrieben, obwohl sie über eine gibraltarische Lizenz verfügte. Eine deutsche Erlaubnis erhielt ein Schwesterunternehmen der Beklagten erst im Oktober 2020. Der Kläger forderte daher die Rückzahlung der Differenz zwischen seinen Einzahlungen und den Auszahlungen, insgesamt 46.720 Euro. Zudem verlangte er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 

„Das Gericht stellte fest, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge wegen Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2012) gemäß § 134 BGB nichtig sind. Insbesondere betonte das Gericht, dass das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet ohne entsprechende Erlaubnis verboten sei. Obwohl die Beklagte argumentierte, sie habe alle Voraussetzungen für eine Konzession erfüllt und nur aufgrund eines unionsrechtswidrigen Verfahrens keine erhalten, wies das Gericht diese Argumentation zurück. Es stellte klar, dass ein fehlender Erlaubnisvorbehalt nicht durch einen Anspruch auf Konzessionserteilung ersetzt werden kann“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Er hat sich das obsiegende Urteil vor dem Landgericht Chemnitz erstritten.

„Das Gericht erkannte ferner die internationale Zuständigkeit gemäß der EuGVVO an, da der Kläger als Verbraucher handelte und die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hatte. Die Beklagte konnte demnach keine überzeugenden Beweise dafür liefern, dass der Kläger von der Illegalität ihres Angebots wusste oder sich dieser Einsicht leichtfertig verschloss. Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der Einhaltung von Glücksspielgesetzen und schützt Verbraucher vor den Risiken unregulierter Glücksspiele. Es zeigt auch, dass internationale Glücksspielanbieter ihre Angebote sorgfältig prüfen müssen, um sicherzustellen, dass sie in den jeweiligen Ländern legal sind“, sagt der Rechtsexperte weiter.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vertragsverhältnisse mit der Beklagten aufgrund von § 134 BGB nichtig seien. Darin heißt es: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ Das hat das Gericht bestätigt: „Die vom Kläger mit der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge sind im Übrigen jedenfalls deswegen nach § 134 BGB nichtig, weil das Sportwettenangebot der Beklagten auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wäre.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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