Von Kurzarbeit zur Kündigung

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Ausgangslage: Covid-19 Kurzarbeit

Zu Beginn der Covid-19-Pandemie war das Thema Kurzarbeit in aller Munde. Doch nunmehr mehren sich die Anfragen danach, ob und in wie fern Kündigungen auch in der Kurzarbeit möglich sind.

Dabei ist klarzustellen, dass Kündigungen (sowohl personen-, verhaltens als auch betriebsbedingt) auch während der Kurzarbeit möglich sind.

Betriebsbedingte Kündigungen

Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen neben Gründen der Kurzarbeit aber noch weitere Gründe hinzutreten. Die Situation des Unternehmens muss sich somit nach Einführung der Kurzarbeit für das Unternehmen geändert haben. Hierzu zählen beispielsweise

  • Weiterer Umsatz oder Auftragsrückgang,
  • Weiterer Wegfall von Arbeitsbedarf oder
  • Wegfall von Großkunden etc.

Eine betriebsbedingte Kündigung darf sich somit nicht ausschließlich auf Gründe stützen, die bereits zur Anordnung der Kurzarbeit geführt haben. In diesem Fall besteht für eine betriebsbedingte Kündigung in der Regel nicht das notwendige „dringende“ betriebliche Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. 

Für einzelne Arbeitnehmer kann aufgrund zusätzlicher Umstände durchaus die Beschäftigungsmöglichkeit wegfallen, denn die Prognose der Erhaltung der Arbeitsplätze bezieht sich auf die Gesamtheit der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb.

All das sollte am besten durch Zahlen und Fakten nachweisbar sein.

Kündigungsfristen

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – soweit anwendbar – sowie die Kündigungsfristen sind in jedem Falle zu berücksichtigen.

Möglicherweise bestehen auch tarifvertragliche Sonderregelungen.

Bei dem Ausspruch einer Kündigung während der Kurzarbeit entfällt das Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf der Kündigungsfrist automatisch und der Arbeitgeber muss wieder regulär entlohnen.


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