Vorfälligkeit: So lässt sie sich vermeiden!

  • 1 Minuten Lesezeit

Verbraucher sollten Rechte geltend machen!

Immer noch wissen die allermeisten Verbraucher nicht, dass Banken und Sparkassen Ihnen zu hohe oder gänzlich unberechtigte Vorfälligkeitsentschädigungen berechnen und wehren sich daher nicht, stellt RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht fest.


Vorfälligkeit bei vorzeitiger Rückzahlung

Grundsätzlich kann bei der berechtigten vorzeitigen Rückzahlung eines Immobiliendarlehens nach § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen § 502 Abs. 1 BGB.

Dabei ist zunächst immer wieder zu beobachten, dass Darlehensgeber die Rechtsprechung des BGH nicht beachten und nur die geschützten Zinserwartungen der Berechnung zu Grunde legen.

Fehler sind dabei zu beobachten, dass u.a. 

  • Kündigungsrechte nach § 489 BGB und damit die Zinsbindungsdauer
  • Sondertilgungsrechte
  • Tilgungssatzanpassungsrechte

nicht oder nicht richtig beachtet werden.

Aktuell kommt der umstrittene Ansatz von Negativzinsen bei der sog. Aktiv-Passiv-Ansatz hinzu, der dazu führt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung die Zinsen bis zum Ende der Zinsbindung übersteigt. 

Diese Punkte lassen sich regelmäßig durch Einschaltung eines qualifizierten Fachanwalts auch außergerichtlich lösen.


Vorfälligkeitsentschädigung zutreffend gar nicht geschuldet

Bei Verträgen, die ab dem 21.03.2016 geschlossen wurden, ist sogar überhaupt keine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet, wenn Banken und Sparkassen fehlerhafte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht haben (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Dies ist nach zutreffender (aber umstrittener) Auffassung letztlich bei allen Banken und Sparkassen der Fall, da in den Darlehensverträgen eine Berechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode angegeben wird, die nach der o.g. Auffassung unter Geltung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie seit 21.03.2016 nicht mehr zulässig ist.

Zudem haben Banken noch individuelle weitere Fehler gemacht.

Auch eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann noch zurück gefordert werden, wenn diese 2018 oder später gezahlt wurde.

Prüfung sinnvoll

Wir bieten Ihnen mit der Erfahrung von inzwischen mehr als 2.000 geprüften Immobiliendarlehensverträgen eine kostenfreie Ersteinschätzung und holen auf Ihren Wunsch auch kostenfrei die Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.

Sprechen Sie uns an!

Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Foto(s): @SALEO


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Koch

Beiträge zum Thema