Vorfälligkeitsentschädigung bei Hausfinanzierung.

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26.08.2021

Bei der Hausfinanzierung ist fast immer ein Kredit nötig. Wer diesen vor Ende der Vertragslaufzeit zurückzahlen kann, der schätzt sich glücklich. Doch für viele endet das Glücksgefühl, wenn die Bank für die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages eine ungeahnt hohe Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Allerdings ist weder der Anspruch noch die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung immer berechtigt. Das hat erst jüngst der Bundesgerichtshof zur Freude ablösungswilliger Kreditnehmer den Banken „geflüstert“. Kurzum:  Eine Vorfälligkeitsentschädigung lässt sich vermeiden oder zumindest reduzieren. Wir helfen Ihnen dabei.

Ein typischer Fall

Ein Kreditnehmer sollte für die vorzeitigen Kündigung seiner Kredite mehr als 21.500 Euro an die Commerzbank zahlen. Mit dieser Summe wollte sich das Kreditinstitut einen Ausgleich für die Zinseinnahmen sichern, die ihm durch die Kündigung entgehen. Doch der Kreditnehmer wollte sich mit diesen hohen Kosten nicht abfinden. Er nahm deshalb die Hilfe eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht in Anspruch und wehrte sich. Und das mit Erfolg.

Zur Kenntnis: In den Jahren 2017 bis 2019 beanspruchten die Kreditinstitute im Durchschnitt Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von ca. zehn Prozent der Restschuld.

Ein berechtigter Erfolg  

Das Oberlandesgericht Frankfurter (OLG) kam als zweite Instanz in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Ausführungen der Commerzbank zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in dem Darlehensvertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Ihr Manko: sie waren nicht „klar, prägnant, verständlich und genau“. Somit gab es für die Vorfälligkeitsentschädigung keinen Rechtsgrund, sodass auch keine Zahlungsverpflichtung bestand (Az.: 17 U 810/19). Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Commerzbank gegen dieses Urteil zurück (Az.: XI ZR 320/20). Damit schließt sich der BGH faktisch der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. an. Das bedeutet nicht mehr und nicht weniger als ein höchstrichterliches Votum zum Schutz der Kreditnehmer bei der Erhebung von Vorfälligkeitsentschädigungen durch Banken und Sparkassen.

Chancen für viele Darlehensnehmer

Dieses OLG-Urteil und seine Bestätigung durch den BGH sparte dem klagenden Darlehensnehmer Geld und verschaffte ihm Genugtuung. Doch damit nicht genug. Denn von dieser Rechtsprechung können viele Darlehensnehmer profitieren. Der Grund: Viele Kreditinstitute haben Formulare für ihre Darlehensverträge genutzt, die ebenso angreifbar sind. Das gilt insbesondere für Verträge ab dem 22. März 2016.

Merke: Kreditinstitute sind zwar grundsätzlich berechtigt, eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den mit der vorzeitigen Rückzahlung der noch bestehenden Darlehenssumme zusammenhängenden Schaden zu verlangen, doch sie haben diesen Anspruch verwirkt, wenn im Darlehensvertrag die gesetzlichen Anforderungen zur Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht oder nur unzureichend erfüllt sind. Das betrifft nicht zuletzt Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

  

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist komplex und kompliziert. Daher scheitern nach unserer Erfahrung viele Kreditinstitute daran, ihren Informationspflichten zu dieser Entschädigungsforderung zu erfüllen. Und dann „verpufft“ die Forderung zum Vorteil der Darlehensnehmer.

Hinweis: Wer bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, obwohl deren Erhebung bzw. Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt, der kann diese zurückfordern.

Ersteinschätzung zum Anspruch und der Höhe der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung

Wir prüfen die Forderung Ihres Kreditinstitutes auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Sie erfahren von uns, ob diese berechtigt bzw. angemessen ist.

Wir übernehmen ggf. auf Ihren Wunsch, die Abwehr, Minderung oder Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten.

Grundsätzlich übernehmen wir nur Mandate, wenn in der Angelegenheit Aussicht auf Erfolg besteht und unsere Mandanten am Ende einen Vorteil verbuchen können.

Für Rechtsschutzversicherte kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihrer Versicherung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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