Vorfälligkeitsentschädigung: Sparkassen verwenden unwirksame Klauseln

  • 1 Minuten Lesezeit

Darlehensnehmer, die mit der Sparkasse ab dem 21. März 2016 einen Immobiliardarlehensvertrag geschlossen haben und wegen dessen vorzeitigen Rückzahlung eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt haben, können diese in vielen Fällen erfolgreich zurückfordern bzw. eine Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden.

Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind unklar

In Ziffer 10.2der von den Sparkassen verwendeten Darlehensverträge wird ohne weitere Erläuterung für die weitere Bedeutung in der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mitgeteilt, dass von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmittel ausgegangen wird. Im zweiten Satz wird dem Darlehensnehmer der Eindruck vermittelt, dass nun die Methodik Schritt für Schritt erläutert wird, indem es heißt, dass "zunächst" ein bestimmter Betrag ermittelt werde. Dann werden weitere Parameter genannt, die den Betrag erhöhen bzw. vermindern. Der Abzug der rechnerisch durch Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel erzielbaren Rendite und der der Darlehensmittel selbst wird nicht weiter erläutert.

Ziffer 10.2 lautet:

Sparkasse verwenden deutschlandweit identische Formulare

Da die Sparkassen ab 21. März 2016 deutschlandweit identische Formulare für Immibilardarlehensverträge nutzen, findet sich die obige Formulierung in einer Vielzahl von Verträgen. Betroffen sind aber auch andere Banken, wie z.B. die Commerzbank, die ähnliche Formulierungen verwendet hat. Aber auch andere Formulierungen in den Darlehensverträgen, z.B. die Widerrufsbelehrung, enthalten nicht selten unwirksame Klauseln.

Nutzen Sie das kostenfreie Erstgespräch

Rechtsanwalt Markus Mehlig ist seit mehr als 10 Jahren auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Er vertritt Darlehensnehmer deutschlandweit bei der Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen. Gerne steht er Ihnen in einem kostenfreien Erstgespräch zur Verfügung.

Foto(s): Markus Mehlig

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Mehlig

Beiträge zum Thema