Vorfälligkeitsentschädigung umgehen – Darlehen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen!

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Werden Verbraucherdarlehen seitens des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt, steht der Bank in der Regel eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung für den entgangenen Zinsnachteil in der Zukunft zu. Hier kann es sich um Beträge von € 50.000,00.- oder mehr handeln, welche die Bank dann für sich beansprucht.

Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Bei der Berechnung des Zinsnachteils der Bank sind nur der Zeitraum und nur die Höhe des Darlehens zu berücksichtigen, für die die Bank eine rechtlich geschützte Zinserwartung hat (BGHZ 145, 5).

Sondertilgungsrechte des Darlehensnehmers, d. h. kündigungsunabhängige Teilleistungsrechte, beschränken die rechtlich geschützte Zinserwartung und sind daher – die Vorfälligkeitsentschädigung mindernd – zu berücksichtigen (BGH, WM 12, 28). 

Sondertilgungsrechte des Darlehensnehmers sind nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Darlehensnehmer davon voraussichtlich Gebrach macht, sondern generell (BGH WM 16, 457). 

AGB-Klauseln, die besagen, dass Sondertilgungsrechte bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu berücksichtigen sind, verstoßen gegen geltendes AGB-Recht (BGH, WM 16, 457) und sind unwirksam.

Zur Vermeidung der Vorfälligkeitsentschädigung

Ein eleganter Weg, die Vorfälligkeitsentschädigung gänzlich zu vermeiden, ist der Widerruf des Darlehens auf der Grundlage einer rechtswidrigen Widerrufsbelehrung. Dies ermöglicht dem Darlehensnehmer, auch Jahre nach Vertragsschluss aus dem hochverzinsten Altvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auszusteigen und sich bei einer Drittbank zu den aktuell sensationell günstigen Zinsen zu refinanzieren.

Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen, welche Begrifflichkeiten wie „Aufsichtsbehörde“ oder den Passus „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensnehmer gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“ enthalten, bieten hervorragende Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Widerruf.

MPH Legal ServicesRechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer gegenüber Sparkassen, Genossenschafts- und Spardabanken und sonstige Privatbanken bei der Durchsetzung des Widerrufs von Darlehensverträgen.


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