Vorfälligkeitsentschädigung zurück! BGH verurteilt Sparkasse; Fachanwalt informiert

  • 1 Minuten Lesezeit

BGH verurteilt nach Volksbank nun auch Sparkasse

Nun hat es in Karlsruhe die nächste große Finanzgruppe erwischt. 

Ende 2024 hatte der BGH bereits ein Vertragsmuster des DG Verlags (verwendet von Volksbanken, Raiffeisenbanken, Sparda Banken u.a.) hinsichtlich der Information zur Berechnung der Vorfälligkeit für unzureichend beurteilt.

Unser Bericht dazu

Nun hat der BGH auch das Vertragsmuster des Sparkassen Verlags, das im Zeitraum 2016, 2017 und teilweise auch darüber hinaus verwandt wurde, für unzureichend im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eingestuft, Urteil vom 20.05.2025, XI ZR 22/24).

Eingesetzt haben das Muster letztlich fast alle Sparkassen.

Dies dürfte viele tausend Verträge und bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen betreffen, die regelmäßig im 5-stelligen Bereich lagen.


Rechtsfolge: Rückzahlung

Rechtsfolge ist, dass die Sparkasse bei vorzeitger Rückzahlung bei berechtigtem Interesse des Kunden (§ 500 Abs. 2 Satz 2 BGB) keine Vorfälligkeitsenscthädigung verlangen kann und eine bereits gezahlte erstattet werden muss, § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Zu Einzelheiten kann auf unsere Beiträge aus der Vergangenheit verwiesen werden

Beitrag zur VFE generell

Beitrag zu Fehlern der Sparkasse

aktualisierter Beitrag


Verjährung

Rückzahlungsansprüche unterliegen allerdings der Verjährung, so dass Ansprüche bei Zahlungen vor dem 01.01.2022 verjährt sein können, wenn keine verjährungshemmende Maßnahmen (Klage oder Schlichtungsverfahren) vorliegen.

Betroffene sollten Ihre Ansprüche daher zeitnah prüfen.


VFE vom Experten prüfen lassen

Lassen Sie daher Ihre VFE vom Experten prüfen. Neben der Frage der Berechtigung an sich finden sich auch regelmäßig Fehler in deren Berechnung. 

Bei Darlehen, die den Kauf von Bestandsimmobilien zur Eigennutzung finanziert haben, übernimmt zudem die private Rechtsschutzversicherung regelmäßig die Kosten der anwaltlichen Beratung.

Eine kostenfreie Ersteinschätzung nehmen wir aber generell vor. 

Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.saleo-recht.de/lp-bankrecht



Foto(s): @SALEO


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Koch

Beiträge zum Thema