Vorgehen gegen Kinderfotos im Internet? Nur mit Einwilligung beider Eltern!

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Fotos von Kindern dürfen grundsätzlich nur online gestellt werden, wenn beide sorgeberechtigten Elternteile zustimmen. Das OLG Oldenburg (Az. 13 W 10/18) hat nun klargestellt, dass allerdings der andere Elternteil auch nicht allein gegen die Veröffentlichung vorgehen kann. Die Mutter oder der Vater kann also nicht gegen den anderen oder Dritte allein die Rechte des Kindes geltend machen. Die Veröffentlichung von Fotos, insbesondere bei gewerblichem Charakter, sei eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.“

Der Fall

Konkret ging es um Fotos, die der Stiefvater des Kindes online gestellt hatte. Die Mutter und der Stiefvater betreiben zusammen einen Bauernhof. Dieser hat eine Internetseite, auf der das Bild des Kindes hochgeladen wurde. Der Vater des Kindes lebte getrennt von der Mutter. Jedoch teilten sich beide das Sorgerecht. Der Vater war mit der Veröffentlichung allerdings nicht einverstanden. Er sah die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletzt. Daher klagte er im Namen des Kindes gegen die unberechtigte Veröffentlichung.

Die Entscheidung

Das OLG Oldenburg entschied nun, dass der Vater diese Rechte nicht alleine geltend machen kann. Wenn beide Eltern sich das Sorgerecht teilen, sind sie nur gemeinsam berechtigt, die Rechte des Kindes einzuklagen. Die Eltern sollen sich also vorrangig einigen. Können sie das nicht, so kann der Elternteil, der gegen die Veröffentlichung vorgehen will, bei Gericht beantragen, dass ihm die Entscheidung über die Veröffentlichung übertragen wird.

Der Elternteil muss also zweimal zu Gericht: Einmal, um alleine entscheiden zu dürfen, ob das Foto veröffentlicht werden darf. Und dann noch einmal, um das nun zugestandene Recht gegen den anderen Elternteil geltend zu machen. Ein kompliziertes Vorgehen also, das vermutlich Eltern dazu anregen soll, sich mit dem (Ex-)Partner auseinanderzusetzen, statt Gerichte damit zu befassen.

Das vollständige Urteil des OLG Oldenburg finden Sie hier:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE213622018&st=null&showdoccase=1

Die neue Rechtslage

Da das Urteil des OLG Oldenburg noch vor Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gefallen ist, wurde die Rechtsverletzung auf die Persönlichkeitsrechte des Kindes und § 22 KUG gestützt.

Die DSGVO, die seit dem 25. Mai 2018 anwendbar ist, regelt diesen Fall nun auch einfachgesetzlich:

Soll ein Foto eines Kindes veröffentlicht werden, benötigt das die qualifizierte Einwilligung beider Elternteile. Damit ist durch die DSGVO zwar die Rechtslage klarer geworden, aber auch das Streitpotenzial höher. Womöglich hatte das OLG Oldenburg diese Situation vor Augen, als es dieses komplizierte Vorgehen beschloss.

Brauchen Sie Hilfe?

Wenn sich die Eltern nicht einigen können, ist es wegen des komplizierten Klageverfahrens umso wichtiger, von Anfang an richtig zu beurteilen, ob eine Klage überhaupt erfolgversprechend ist. Dabei helfen wir Ihnen mit unserer einschlägigen Erfahrung.

Sollten Sie ein Problem mit unerwünschter Veröffentlichung von Fotos haben, sprechen Sie uns an! Wir verfügen aufgrund unserer Spezialisierung über nachgewiesene Kompetenz und jahrelange Erfahrung im Bereich Bild- und Persönlichkeitsrechte, um Sie so erfolgreich wie möglich zu vertreten.

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