Unüberlegt in Straßenverkehr, den sozialen Medien und Co: Die Vorladung wegen Bedrohung

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Schnell ist es passiert… Dem Mandanten rutscht etwas im Alltag heraus, was er doch überhaupt nicht so meinte. Da regt sich der Mandant über den Nachbarn oder den Verkehrsteilnehmer an der Ampel vor ihm auf. Anlass gibt es sicher genug. Gerade im stressigen Alltag wird aus Stress schnell Wut auf einen eigentlich unbeteiligten und dessen Verhalten. Dieses ist auch so lange unproblematisch, bis der andere zur Polizei geht oder jetzt -noch einfacher eine Onlineanzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle erstattet. Dieses kann schnell zu einem ausgewachsenen strafrechtlichen Problem werden. Meist trifft es neben den klassischen Beleidigungen die Delikte der Bedrohung. Die Polizei nimmt die Anzeige entgegen und leitet gegen Sie ein förmliches Ermittlungsverfahren ein. Lassen Sie sich an dieser Stelle bereits durch eine professionelle Strafverteidigung bereits mit dem Erhalt des Anhörungsbogens erfolgreich begleiten.

Das Ermittlungsverfahren wegen des Tatbestandes der  Bedrohung

Der Anhörungsbogen wird Ihnen meist zeitnah, gelegentlich auch mehrere Wochen nach dem Vorfall durch die Polizei übersandt. Nehmen Sie bereits an dieser Stelle Kontakt zu mir auf und lassen sich zu den weiteren Schritten telefonisch oder persönlich beraten. Wir führen jedes Jahr erfolgreich eine Vielzahl von Verfahren wegen den Tatvorwurfs der Beleidigung gemäß § 241 StGB. Wiederstehen Sie dem Bedürfnis sich unmittelbar zu dem Vorwurf gegen Sie Stellung zu nehmen. Wir nehmen für Sie Akteneinsicht und erstellen gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigererklärung, welche auf alle wesentlichen Aspekte aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht eingeht.

Der Tatbestand der Bedrohung

Der § 241 StGB schützt zunächst den individuellen  Rechtsfrieden, d.h. das Gefühl der durch das Recht gewährleisteten Sicherheit des Einzelnen.

Adressat der Bedrohung kann nur ein Mensch, d.h. eine natürliche Person sein. Die Drohung muss sich gegen eine (oder mehrere) konkret bestimmte Person(en) richten und diese – ggf. über Dritte – erreichen. Eine Gemeinschaft kann in der Form nicht bedroht werden.  Eine Drohung kann sich an die bedrohte oder eine ihr nahestehende Person richten. Nahestehende Personen sind hierbei  sog. nahe Angehörige.

Drohung bedeutet das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

Die Bedrohung muss ihrem Erscheinungsbild den Eindruck der Ernstlichkeit vermitteln. Völlig unerheblich ist hierbei, ob der Täter die Drohung realisieren will bzw. überhaupt kann. Allerdings muss sie aus seiner Sicht vom Bedrohten ernst genommen werden können.

Drohung über soziale Medien 

Eine Bedrohung kann selbstverständlich auch über das Internet oder soziale Netzwerke und andere technische Medien erfolgen. Wir haben immer häufiger mit Strafanzeigen in dem Zusammenhang mit Bedrohungen und sozialen Medien zu tun. Einmal in der Welt, so lassen sich solche Nachrichten meist nur schwer beseitigen. Die Bedrohung wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. 

Wer hingegen mit einem sog. Verbrechen droht, kann nach der Norm des § 241 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verurteilt werden. Bei der Formulierung: Ich schlage dir den Kopf ab, liegt z.B. ein solches Verbrechen vor. 

Wir verteidigen Fälle der Bedrohung grundsätzlich mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens. Hier bieten sich direkt mehrere Möglichkeiten der Einstellung an. Gelegentlich beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls, welchen wir für Sie mit dem Einspruch angreifen und einen Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens anstreben. Meist bleibt es bei der Verhängung von Geldstrafen, welche wir jedoch in der Höhe maßgeblich mitbestimmen können.

Sollten Sie einen entsprechenden Anhörungsbogen  zur  Beschuldigtenanhörung oder eine Vorladung erhalten haben, so sprechen Sie uns als erfahrene Strafverteidiger unmittelbar an. 

Wir stellen Ihnen die Möglichkeiten der Verteidigung in einem ersten Gespräch vor und informieren Sie auch über die anfallenden Kosten der Verteidigung. Wir bieten Mandanten grundsätzlich Vergütungsvereinbarungen für die Bearbeitungen des Ermittlungsverfahrens an, um Ihnen unmittelbar die vollständigen Kosten der Verteidigung für diesen Verfahrensschritt nennen zu können. In geeigneten Fällen bieten wir den Mandanten für die Kosten auch eine flexible Ratenzahlung an. 

Sie erreichen uns für ein erstes Gespräch unter der Rufnummer 0201/ 310 460 0 oder unmittelbar mich per Mail unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de.



Sie erreichen uns für ein erstes Gespräch unter der Rufnummer 0201/ 310 460 0 oder unmittelbar mich per Mail unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de.

Sie erhalten eine sofortige Einschätzung Ihres persönlichen Falles. 

Foto(s): mail@rechtsanwalt-scharrmann.de

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