Vorladung oder Anklage wegen der angeblichen Begehung eines Raubes gem. § 249 StGB

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Relativ häufig erfahren Beschuldigte einer strafrechtlich relevanten Tat von dieser Anschuldigung durch ein Schreiben in Form einer Anklage oder einer Vorladung. Sofern dies eintritt, kann davon ausgegangen werden, dass die zuständige Ermittlungsbehörde hinsichtlich der in Rede stehenden Tat und Ihrer Person bereits seit einiger Zeit ermittelt. Um in dieser Situation und dem bevorstehenden oder bereits laufenden Verfahren entsprechend richtig zu handeln, folgen im Weiteren einige Ratschläge und Informationen zu der Tat und dem Schutz Ihrer rechtlichen Stellung.

Was genau erfasst der Straftatbestand des Raubes (§ 249 StGB)?

Der Straftatbestand des Raubes erfasst das Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache durch den Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder durch den Einsatz von Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für das Leib oder das Leben und die Absicht des Handelnden/Täters, sich die erlangte Sache selbst oder einem Dritten zuzueignen (§ 249 Abs.1 StGB).

Die dabei verwendete Gewalt und/oder Drohung, welche zum Einsatz kommt, ist dabei ein Nötigungsmittel, um einen erwarteten Widerstand zu brechen oder diesen komplett zu verhindern. D. h., durch die Gewalt oder die Drohung kommt es zur Nötigung, diese dient als Mittel, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen. Zudem ist für die Strafbarkeit dieser Tat relevant, dass der Täter/Handelnde die Absicht hat, die weggenommene Sache sich selbst oder einem Dritten anzueignen

Welche Konsequenzen drohen bei der tatsächlichen Begehung des Raubes?

Die Konsequenz der tatsächlichen Begehung eines Raubes ist eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr (§ 249 Abs.1 StGB). Lediglich in minder schweren Fällen beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 249 Abs.2 StGB).

Wie sollte ich mich verhalten, wenn gegen mich wegen Raubes ermittelt wird?

Von essenzieller Bedeutung ist Ihr Schweigerecht, d. h., Sie haben das Recht zu schweigen und folglich auf Äußerungen gegenüber der Ermittlungsbehörde zu verzichten. Dies sollten Sie unbedingt nutzen, denn eine Äußerung zu der in Rede stehenden Tat oder die Beantwortung von Fragen zu dieser Tat können Ihre rechtliche Stellung und die Umstände Ihrer Verteidigung verschlechtern.

Besonders wichtig ist zudem, dass Sie einen Anwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht bzgl. Ihrer rechtlichen Verteidigung konsultieren. Dieser wird sich direkt um eine Akteneinsicht kümmern, d. h. eine Einsicht in die von der Ermittlungsbehörde angefertigte Ermittlungsakte bzgl. der im Raum stehenden Tat und Ihrer Person. Im Anschluss an die Prüfung dieser Akte, mit den neugewonnenen Erkenntnissen, kann dann Ihr rechtlicher Beistand mit Ihnen eine entsprechende Verteidigungsstrategie erarbeiten, um im bevorstehenden Verfahren ein für Sie möglichst positives Ergebnis herbeizuführen.

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie beim Vorwurf des Raubes kompetent und erfahren. Kontaktieren Sie mich zeitnah und lassen Sie sich professionell beraten.


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