Vorladung oder Strafanzeige wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB - was nun?

  • 6 Minuten Lesezeit

Beim Straftatbestand der Bedrohung handelt es sich um ein sogenanntes „abstraktes Gefährdungsdelikt“. Das bedeutet, dass die Straftat darin besteht, dass jemand durch das Verhalten eines Anderen in Gefahr gebracht wird. Dasselbe gilt beispielsweise auch für Delikte wie Trunkenheit am Steuer (§ 316 StGB) oder Schwere Brandstiftung (§ 306a Abs.1 Nr.1 StGB).  Doch wann ist der Tatbestand einer Bedrohung erfüllt, und was kann das zur Folge haben?

In diesem Rechtstipp erfahren Sie:

  • Was Bedrohung nach § 241 StGB ist
  • Welche Strafen drohen
  • Welche Verjährungsfrist gilt
  • Was passieren kann, wenn Sie jemanden bedroht haben
  • Was Sie bei einer Anzeige tun sollten

2021 wurde der Straftatbestand ausgeweitet. Eine aktuelle Rechtstipp finden Sie auf meiner Kanzleiwebsite: "Was gilt als Bedrohung - Ausweitung des Tatbestands 2021"

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Was ist Bedrohung nach § 241 StGB?

Ganz allgemein, und auch ohne juristische Kenntnisse kann ungefähr die folgende Definition gelten: Es handelt sich um eine Bedrohung, wenn der Täter dem Opfer den Eindruck vermittelt, dass ihm Schlimmes bevorstehe. Dies kann allerdings auf zwei verschiedene Arten geschehen, die im Strafgesetzbuch voneinander unterschieden werden: Durch Androhung oder Vortäuschung.

Androhen eines künftigen Verbrechens

Sie erfüllen den Tatbestand der Bedrohung, wenn Sie einer Person damit drohen, ein Verbrechen an ihr/ihm zu verüben, oder wenn Sie einer Person damit drohen, gegenüber einer anderen Person, die dieser Person nahesteht, ein Verbrechen verüben zu wollen.

Zum Verständnis seien hier einige Begriffe kurz erklärt:

"Nahestehende Personen" sind Personen, mit denen man verwandt oder schon länger gut bekannt ist.

"Verbrechen" sind schwere Straftaten, wie z.B. Mord, Vergewaltigung, Raub, etc. Sie unterscheiden sich gemäß § 12 StGB von den sogenannten "Vergehen" darin, dass sie nicht mit Geldstrafe, sondern in jedem Fall mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft werden.

Wenn Sie also jemandem eine Backpfeife ankündigen, erfüllt dies nicht den Tatbestand der Bedrohung, da eine Backpfeife vielleicht eine leichte Körperverletzung darstellt, mitnichten jedoch ein Verbrechen. Entscheidend für die Strafbarkeit ist, ob der Täter objektiv den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt. Ob er wirklich die Drohung in die Tat umsetzen würde, oder ob der Bedrohte dies für wahrscheinlich hält, ist nicht ausschlaggebend. Dies macht die Beurteilung der Strafbarkeit einer Drohung zwar komplizierter, aber auch gerechter, da nicht automatisch ein Strafverfahren droht, bloß weil jemand einen derben Scherz missverstanden hat.

Vortäuschen eines künftigen Verbrechens

Sie erfüllen ebenfalls den Tatbestand der Bedrohung, wenn Sie durch Ihr Handeln bei einer Person den Eindruck erwecken, ein Verbrechen an ihr/ihm, oder einer anderen ihm/ihr nahestehenden Person verüben zu wollen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie jemandem eine Waffe vorhalten. Dieser Tatbestand ist noch etwas komplizierter als der Erste: Entscheidend für die Strafbarkeit ist hier nämlich, dass die angedrohte Absicht, ein Verbrechen zu begehen, glaubhaft, aber nur vorgetäuscht ist, also der Eindruck erweckt werden soll, aber tatsächlich nicht beabsichtigt ist, das Verbrechen tatsächlich auszuführen. Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Täter tatsächlich die Tat durchführen wollte, deren Anschein er erweckte, macht er sich nicht gemäß § 241 StGB, sondern, je nach den konkreten Umständen, beispielsweise wegen § 223 StGB (versuchte gefährliche Körperverletzung) strafbar, worauf bis zu 10 Jahre Haft stehen können.

Für eine Strafbarkeit ist es übrigens unwichtig, ob eine Bedrohung in persönlicher Anwesenheit des Opfers erfolgt oder nicht. Sie kann auch schriftlich, telefonisch oder auf anderem Wege übermittelt werden.

 

Wie wird Bedrohung bestraft?

Die Bedrohung ist zwar nur einschlägig, wenn mit einem Verbrechen gedroht wird. Sie selbst ist jedoch kein Verbrechen, sondern ein Vergehen. Hierfür sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von maximal einem Jahr vorgesehen. Das Strafmaß ist dabei im Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängig. Sowohl die konkreten Tatumstände als auch eventuelle Vorgeschichten oder Vorstrafen des Täters können eine Rolle spielen.

Wenn Sie keine Vorstrafen haben, und es sich um einen einmaligen Fall handelt, kann ein guter Verteidiger unter Umständen erwirken, dass das Verfahren gegen Geldauflage eingestellt wird, und es zu gar keiner Verurteilung kommt. Freiheitsstrafen werden normalerweise nur in schweren oder wiederholten Fällen verhängt.

 

Wann verjährt Bedrohung?

Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB gilt für Bedrohung eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Danach ist keine behördliche Strafverfolgung mehr möglich.

 

Gelten besondere Umstände, wenn die Bedrohung am Arbeitsplatz stattfindet?

Die strafrechtlichen Konsequenzen sind, unabhängig vom Ort oder Umfeld der Tat, immer dieselben. Allerdings können neben den strafrechtlichen Maßnahmen natürlich auch innerbetriebliche Folgen drohen:

Laut einer Entscheidung des Mönchengladbacher Arbeitsgericht rechtfertigen Gewaltandrohungen am Arbeitsplatz die fristlose Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung. Die Beweislast liegt hierfür beim Arbeitgeber. Dieser muss Ihnen also für eine rechtswirksame Kündigung Bedrohungen nachweisen. Hierbei kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen. Allerdings müssen Sie sich unabhängig von Ihrer Schuld oder Unschuld fragen, ob Sie sich an einen Arbeitsplatz, von dem Sie wegen Bedrohung gefeuert worden sind, wirklich zurück klagen wollen.

 

Was passiert, wenn ich jemanden bedroht habe?

Bedrohung ist ein Offizialdelikt. Das bedeutet folgendes: 

Bei sogenannten "Antragsdelikten" kann die jeweilige Straftat nur behördlich verfolgt werden, wenn das Opfer eine Anzeige erstattet (den Vorfall meldet) und einen Strafantrag stellt (den Wunsch zur Strafverfolgung äußert). Bei Offizialdelikten ist dies nicht notwendig. Sie werden auch ohne einen Strafantrag verfolgt, wenn durch das Opfer, oder irgend jemand, der von der Tat weiß, eine Anzeige erstattet wird.

 Sobald also die Polizei oder Staatsanwaltschaft von einer Bedrohung Kenntnis erlangt, ist sie verpflichtet, gegen den Täter zu ermitteln, egal ob das Opfer Strafantrag stellt.

Dann erhalten Sie einen Bescheid, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, meist in Verbindung mit einer Vorladung zu einem Anhörungstermin. 

 

Was sollte ich bei einer Anzeige wegen Bedrohung tun?

Wenn Sie bei einer Anzeige unüberlegt handeln, ruinieren Sie sich möglicherweise bestehende Chancen, ohne Prozess und Verurteilung aus der Sache herauszukommen. Daher ist es unabdingbar wichtig, dass Sie sich als Beschuldigter von Anfang an richtig verhalten. Hierzu befolgen Sie unbedingt die beiden goldenen Regeln des Strafrechts:

1. Schweigen ist Gold.

Wenn Sie zu einer polizeilichen Anhörung erscheinen, und dort, ohne zu wissen, was man überhaupt gegen Sie in der Hand hat, eine Aussage machen, laufen Sie Gefahr, sich um Kopf und Kragen zu reden, und sich selbst unnötig zu belasten.

Genau darauf sind Anhörungen von Beschuldigten ausgelegt. Dieses Risiko sollten Sie auf keinen Fall eingehen!

Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern, und Sie sind auch nicht verpflichtet, zu polizeilichen Anhörungen zu erscheinen. Nutzen Sie Ihr Recht. Gehen Sie nicht zu einem Vernehmungstermin und machen Sie keinerlei Angaben zur Sache!

2. Ab zum Anwalt.

Versuchen Sie nicht, sich selbst zu verteidigen. Warten Sie nicht ab, bis ein Gerichtsverfahren eröffnet wird, und man Ihnen irgendeinen Pflichtverteidiger stellt. Sie benötigen in dieser Sache unbedingt die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird der Behörde mitteilen, dass Sie sich nicht äußern, und alle weitere Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft für Sie übernehmen. Er kann sodann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe prüfen. Im besten Falle, bei mangelnder Beweislage, kann Ihr Anwalt die Einstellung des Verfahrens erwirken. Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, kann er Sie auf Basis der Ermittlungsakte wirksam vertreten und verteidigen, um das mildeste mögliche Urteil zu erwirken.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und arbeiten bundesweit.

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