Bedrohung im Internet - Vorladung, Strafen, § 241 StGB vom Anwalt erklärt

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Mit der zunehmenden Bedeutung und Nutzung des Internets, allen voran der sozialen Medien, ist auch die Zahl der dort begangenen Straftaten angestiegen. Hasspostings, Beleidigungen und Morddrohungen, all das begegnet einem bei der Internetnutzung. Besonders betroffen sind Personen des öffentlichen Lebens. 

Die Hemmschwelle ist auf Grund der Anonymität bzw. Pseudonymität und der räumlichen Distanz oft geringer und zudem bleiben Beiträge im Internet bis zur Löschung regelmäßig über einen langen Zeitraum bestehen. 

Um Hasskriminalität und Rechtsextremismus zu bekämpfen wurde der § 241 StGB, der Bedrohung unter Strafe stellt, angepasst. Damit kann im Internet begangenen Straftaten besser begegnet werden. Auch erfolgt die Bestrafung angemessen in Bezug auf das erhöhte Potential der Nachahmung. 


Welche Strafe ist bei einer Bedrohung im Internet zu erwarten?

Der Strafrahmen der Bedrohung unterscheidet sich, abhängig von der konkret begangenen Tat. Die Unterschiede bestehen auf Grund der Tathandlung, der Angriffsrichtung und dem Tatort. 

Der Grundtatbestand der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. 

Der Strafrahmen erhöht sich nach § 241 Abs. 2 StGB auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, wenn der Täter mit der Begehung einer Straftat bedroht, für welche bei tatsächlicher Verwirklichung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen ist (sog. Verbrechen). 

Die Vortäuschung eines bevorstehenden Verbrechens (Abs. 3) wird ebenfalls mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet. 

Der Strafrahmen ist zudem erweitert, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird (Abs. 4). Bei einer Bedrohung im Internet, namentlich social media, wird der Vorwurf der öffentlichen Bedrohung und damit die erhöhte Strafandrohung wohl regelmäßig im Raum stehen.

Die Höchststrafe liegt dann bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, für Tathandlungen nach § 241 Abs. 1 unter den zusätzlichen Voraussetzungen. Für die Taten nach Abs. 2 und 3 kann die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre betragen. 


Wann mache ich mich wegen Bedrohung strafbar?

Eine Drohung im Sinne des § 241 StGB liegt vor, wenn der Täter einer anderen Person in Aussicht stellt, ihr oder einer ihr nahestehenden Person einen Nachteil zuzufügen.

Den Eintritt des Nachteils muss er beeinflussen können oder zumindest den Eindruck erwecken, Einflussnahme zu haben. Zudem muss der Anschein gegeben sein, dass das Übel von ihm gewollt ist. 

Es ist nicht erforderlich, dass die drohende Äußerung ausdrücklich getätigt wird, es kann sich auch aus den Umständen der drohende Charakter ergeben. 

Ob die bedrohende Person dies tatsächlich ernst gemeint oder die bedrohte Person ernst genommen hat, ist unerheblich.  

Es kommt allein darauf an, ob die angedrohte Straftat aus objektiver Sicht ernst zu nehmen war, also zumindest der Eindruck bestand, dass sie durchgeführt wird.


Die Androhung welcher Straftaten kann eine Strafe wegen Bedrohung nach sich ziehen?

Nicht jede Androhung eines Nachteils erfüllt den Straftatbestand der Bedrohung. 

In § 241 Abs. 1 StGB werden bestimmte Zielrichtungen der Drohung explizit aufgelistet. Es handelt sich um die Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung, körperlichen Unversehrtheit, persönlichen Freiheit oder bedeutende Sachwerte. 

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174-184l StGB) können beispielsweise sexueller Missbrauch oder die Verbreitung bestimmter pornographischer Inhalte sein. 

Die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223-231 StGB) erfasst typischerweise die Körperverletzung. 

Eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 232-241a StGB) ist z.B. die Freiheitsberaubung und die Sachbeschädigung nach § 303 StGB meint die Tat gegen eine Sache von bedeutendem Wert (über 750 €). 

In § 241 Abs. 2 StGB wird die Androhung eines „Verbrechens“ bestraft. Unter einem Verbrechen sind Straftaten zu verstehen, welche mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden.

Dies trifft auf die Mehrheit der Straftaten zu, die unter die rechtswidrigen Taten zum Schutz der Rechtsgüter des § 241 Abs. 1 StGB fallen. Beispielsweise eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) oder der Totschlag (§ 212 StGB) fallen darunter. 


Die angedrohte Tat muss rechtswidrig sein

Die angedrohte Tat müsste auch rechtswidrig sein, d.h. dass kein sogenannter Rechtfertigungsgrund für die Begehung bestehen würde. 


Strafbarkeit des Vortäuschens des Bevorstehens einer Straftat

Diese Tatvariante stellt Fälle unter Strafe, bei welchen der Täter gegenüber einer anderen Person vortäuscht, dass ein Verbrechen gegen das Opfer oder einer ihr nahestehenden Person in Kürze bevorsteht. Der Täter „warnt“ hierbei davor, dass eine Straftat verübt wird, jedoch gerade nicht von ihm selbst. 

Die angekündigte Straftat darf tatsächlich nicht bevorstehen, eine ausgesprochene Warnung oder Ankündigung muss aus objektiver Sicht falsch sein. Allerdings muss sie auch in diesem Fall zumindest den Eindruck erwecken, dass sie ernst gemeint ist. 


Unter welchen Voraussetzungen wird eine Bedrohung strafrechtlich verfolgt?

Die Voraussetzungen für die Strafverfolgung unterscheiden sich je nach Art der Bedrohung. Dies ergibt sich aus § 241 Abs. 5 StGB. 

Es bestehen dabei zwei Möglichkeiten. Entweder ist ein Strafantrag erforderlich, damit die Ermittlungsbehörden tätig werden. Oder es bedarf keines Strafantrages und die Strafverfolgung durch die Ermittlungsbehörden erfolgt bei jeglicher Kenntnisnahme der Straftat. 

Entscheidend ist, ob für Verfolgung der angedrohten Straftat ein Strafantrag erforderlich ist. Dies ist beispielsweise bei einer Körperverletzung der Fall (§§ 223, 230 StGB). Wird eine einfache Körperverletzung angedroht, dann wird der Drohende strafrechtlich nur verfolgt, wenn das Drohopfer einen Strafantrag stellt.

Die übrigen Fälle werden selbstständig verfolgt, sobald die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von der Tat erlangen. 

Bei der Bedrohung nach § 241 Abs. 1–3 StGB handelt es sich um ein sogenanntes Privatklagedelikt. Entsprechend §§ 374 Abs. 1 Nr. 5, 376 StPO (Strafprozessordnung) wird von der Staatsanwaltschaft wegen einer Bedrohung nur Klage erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Anderenfalls muss das Opfer die Klage privat am Gericht erheben und verfolgen. 

Das öffentliche Interesse kann beispielsweise bei der Androhung von Tötungsdelikten vorliegen oder wenn es sich bei der bedrohten Person um eine des öffentlichen Lebens handelt. 

Die Bedrohung nach § 241 Abs. 4 StGB ist davon ausgeschlossen. 


Welche Besonderheiten gelten für Bedrohungen im Internet?

In § 241 Abs. 4 StGB ist eine Strafschärfung vorgesehen, wenn die Bedrohung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird. Der Strafrahmen sieht für diese Fälle eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei, beziehungsweise bis zu drei Jahren vor. Die Höchststrafe wird also angehoben, im Vergleich zu den vorgenannten Tatbeständen. 

Im Internet kommt vor allem die öffentliche Begehung in Frage, sowie unter Umständen auch die Verbreitung eines Inhalts. 

Öffentlich meint hierbei, dass die Bedrohung von einer größeren Anzahl an nicht individuell ausgewählten Personen wahrgenommen werden kann. 

Im Internet, besonders in den sozialen Medien, ist Öffentlichkeit auch gegeben, wenn eine Anmeldung oder Mitgliedschaft erforderlich ist. Auch bei Chaträumen, in welchen die Teilnehmenden nicht mehr überschaut werden können, ist das Merkmal erfüllt. 

Bedrohungen in Postings oder Kommentaren auf Instagram, Facebook oder anderen Plattformen können also eine höhere Strafe nach sich ziehen.

Das Verbreiten von Inhalten bedeutet, dass z.B. Abbildungen, Ton- und Bildträger oder auch CDs oder Videos einem größeren, unbestimmbaren Personenkreis zugänglich gemacht werden. 

Der § 241 Abs. 4 StGB ist explizit nicht als Privatklagedelikt gestaltet. Bei einer Bedrohung im Internet kann das Tatopfer demnach nicht darauf verwiesen werden, die Klage selbstständig zu vollziehen. Die Verantwortung für die Anklage der Straftat liegt bei der Staatsanwaltschaft. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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