Vorladung wegen Kinderpornographie, § 184b StGB [Update 5.1.24]

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Problem: 

Viele Eltern stoßen jährlich auf eine besorgniserregende Situation: Sie entdecken, dass ihr Kind jugendpornografische Bilder oder Videos auf seinem Handy gespeichert hatte und anscheinend sogar verteilt hat. Diese Inhalte tauchen oft in Chat-Verläufen auf WhatsApp oder anderen Apps auf, z.B. Telegram, Discord, Wire, Kik, aber kurzfristig auch bei Snapchat oder Instagram.


Im besten Fall erfahren die Eltern durch das Kind selbst von diesen Vorfällen. Leider geschieht dies jedoch häufig erst, wenn die Polizei vor der Tür steht und eine Hausdurchsuchung durchführt. 


Falls Ihr Nachwuchs Kind jünger als 14 Jahre ist, wird lediglich das Handy weggenommen; eine strafrechtliche Verfolgung findet in diesem Fall nicht statt. 


Ihr Kind ist Jugendlicher

Ist er 14 Jahre oder älter, könnte er eine strafbare Handlung begangen haben, die dem Jugendstrafrecht unterliegt. Die Schwere hängt von folgenden Faktoren ab:


  • Die Inhalte könnten normale Pornografie (weniger gravierend) oder Kinderpornografie (schwerwiegender) sein.
  • Es könnte sich um sogenannte Jugendpornografie handeln, bei der die Beteiligten 14 Jahre oder älter sind. Diese Inhalte werden oft von Bekannten (aus der Schule oder dem Sportverein) erstellt. Auch kommt es vor, dass künstliche Intelligenz genutzt wird, um Mitschüler(innen) „auszuziehen“ – es wird ein normales Foto hochgeladen, dass dann „nackt“ zurückkommt. Das kann eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.

Strafbarkeit

Um strafrechtlich belangt zu werden, ist erforderlich, dass der Jugendliche die Bilder bewusst besessen hat, also mit vollem Wissen und Willen gehandelt hat. Wenn die Inhalte innerhalb einer Gruppe geteilt wurden, die sonst "normale" Pornografie verbreitet oder in der das Teilen solcher Inhalte unüblich ist, könnte argumentiert werden, dass der Jugendliche den Besitz nicht aktiv gewollt hat. In rechtlicher Hinsicht könnte eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 des Jugendgerichtsgesetzes möglich sein, selbst wenn die Vorwürfe nicht völlig grundlos sind. Dennoch ist es wichtig, in jedem Fall rechtlichen Rat einzuholen.


Stellt sich die Frage, ob die Eltern die Polizei einschalten sollen, wenn sie von solchen Vorfällen erfahren, ohne dass eine Anzeige vorliegt (also keine Hausdurchsuchung oder Vorladung erfolgt ist). Antwort: Nein, auf keinen Fall, selbst wenn andere Ratschläge dies nahelegen. Die Polizei ist zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, unterstützend tätig zu sein. 


Wenn jedoch ein Chatverlauf ausgewertet wird und der Jugendliche den Inhalt positiv bewertet hat – etwa durch Likes, Herzchen oder Kommentare – wird es schwieriger, mit einem fehlenden Besitzwillen zu argumentieren. Solche Kommentare sind schnell gemacht, insbesondere wenn der Jugendliche eine Darstellung, die nach dem Gesetz bereits als pornografisch gilt, als "normal" empfindet, weil die abgebildete Person in etwa gleichaltrig oder nur geringfügig jünger ist. Das Handy wird für die Ermittlungen beschlagnahmt werden. Wichtig: keinesfalls ohne rechtliche Vertretung aktiv zu werden.


Weiteres Vorgehen: 

Falls die Polizei und die Staatsanwaltschaft bereits Verdachtsmomente haben, sei es durch die Auswertung von Chatverläufen anderer Gruppenteilnehmer, sollten Sie ruhig bleiben und uns kontaktieren, sei es per Anruf oder E-Mail. Beachten Sie, dass Sie als Anschlussinhaber ebenfalls verdächtigt sein können. Falls Sie zu einer Vernehmung vorgeladen werden, sollten Sie dieser keinesfalls Folge leisten, unabhängig davon, ob das Kind schuldig ist oder sich schuldig fühlt – oder ob an den Vorwürfen etwas dran sein könnte.


Wir werden zunächst Akteneinsicht für Sie beantragen. Oftmals gibt es eine Diskrepanz zwischen dem, was man glaubt, dass die Polizei weiß, und dem tatsächlichen Wissen der Behörden. Erst dann kann entschieden werden, wie weiter vorgegangen werden soll.


Bitte kontaktieren Sie uns per Telefon oder senden Sie alle Unterlagen uns per Mail. Unsere Beratung erstreckt sich bundesweit und erfolgt telefonisch über WhatsApp sowie über Zoom/Teams und selbstverständlich auch persönlich. Die erste telefonische Beratung ist kostenfrei.


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Dr. Daniel Kötz vertritt und berät viele Eltern und Jugendliche im Medienstrafrecht - Strafsachen mit Worten, Daten und Bildern.

Foto(s): Frank Beer u.a.

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