Vorladung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt, § 176a StGB?

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Die Situation: Sie wurden wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind“ gem. § 176a StGB angezeigt und haben eine Vorladung erhalten – oder es erfolgte sogar eine Hausdurchsuchung. Der Vorwurf: Sie hätten mit einer Minderjährigen gechattet und das Kind aufgefordert, sich zu entblößen oder auch nur zu posieren („posen“). Die Handlungsmodalitäten des Straftatbestandes sind vielfältig.

Die Rechtslage: „Cybergrooming“ meint die gezielte Anbahnung sexueller Kontakte mit Minderjährigen über das Internet. Das Bundeskriminalamt beschreibt das Vorgehen so:

„Die Täter geben sich in Chats oder Online-Communitys gegenüber Kindern oder Jugendlichen als...gleichaltrig aus oder stellen sich als verständnisvolle Erwachsene mit ähnlichen Erfahrungen und Interessen dar. So gewinnen sie das Vertrauen ihrer Opfer mit dem Ziel, sie zu manipulieren. In vielen Fällen bringen sie die Kinder dazu, ihnen freizügige Selbstporträts zu senden (…). Manche Täter verfolgen außerdem das Ziel, sich auch „offline“ mit den minderjährigen Opfern zu treffen und sie zu missbrauchen.“


Wohlgemerkt: Der Chat ist erlaubt, aber unter bestimmten Umständen nicht mehr. Die Grenzen sind fließend und müssen ggf. herausgearbeit werden. Auch spielt eine Rolle, ob Sie nicht annahmen, auf der anderen Seite befinde sich ein anderer Erwachsener, der mit Ihnen ein Rollenspiel spielt.

Die Tathandlungen sind u.a. die Folgenden:

  1. Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind,
  2. Das Bestimmen eines Kindes dazu, dass dieses sexuelle Handlungen vornimmt,
  3. Das Einwirken auf ein Kind durch einen pornographische Inhalte und:
  4. Auf eine körperliche Nähe zu dem minderjährigen Kind kommt es nicht an.
  5. Das Kind muss den sexuellen Charakter der Handlung nicht erkennen.
  6. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Was tun? Einer Vorladung sollten Sie in keinem Fall Folge leisten. Das müssen Sie auch nicht! Die Polizei weiß das und erwartet bei einer solchen Vorladung, dass sich ein Anwalt meldet. Kontaktieren Sie uns sofort, wir sagen den Termin für Sie ab und beantragen Akteneinsicht. Erst damit wissen Sie auch, was der konkrete Vorwurf ist! Zwischen dem was die Polizei schon weiß, und dem, was Sie glauben, was die Polizei wissen könnte, können erhebliche Unterschiede bestehen – und auf die kommt es an. Dies gilt umso mehr, als die Höchststrafe für das Delikt bei 10 Jahren Freiheitsstrafe liegt.

Wir beraten bundesweit - per Telefon, MailWhatsApp und Zoom und natürlich persönlich. 

Dr. Daniel Kötz ist Medienanwalt mit dem Schwerpunkt Strafrecht. Er kennt sich mit allen Dingen das Internet und dessen Dynamik betreffend sehr gut aus.

Foto(s): Frank Beer u.a.

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