Vorladung wegen Unfallflucht - Unfall nicht bemerkt: Tipps vom Fachanwalt
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Eine unbemerkte Unfallflucht nach § 142 StGB ist ein juristisch komplexes Thema, da sie auch dann als strafbar gilt, wenn der Unfallverursacher den Zusammenstoß nicht bewusst wahrgenommen hat, jedoch unter den gegebenen Umständen hätte bemerken müssen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Autofahrer bei typischen Aufprallgeräuschen oder merklichen Erschütterungen eines Fahrzeugs eine gewisse „Sorgfaltspflicht“ haben, die eine Unfallwahrnehmung erforderlich macht. Ob eine solche Unfallwahrnehmung jedoch wirklich möglich war, hängt von zahlreichen Faktoren ab, wie der Art und Intensität des Zusammenstoßes, der Verkehrssituation und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs.
Wann gilt ein Unfall als „unbemerkt“?
Ein Unfall kann dann als „unbemerkt“ gelten, wenn es glaubhaft erscheint, dass der Fahrer das Ereignis tatsächlich nicht wahrgenommen hat. In vielen Fällen wird die Wahrnehmbarkeit jedoch durch die Ermittlungsbehörden hinterfragt, besonders wenn typische Anzeichen für einen Zusammenstoß vorhanden sind, wie hörbare Geräusche oder deutliche Erschütterungen. Häufig wird in solchen Fällen ein Gutachter hinzugezogen, um die tatsächliche Wahrnehmbarkeit des Unfalls zu prüfen. Diese Einschätzung ist oft entscheidend, da eine unbeabsichtigte Unfallflucht in der Regel zu milderen Strafen führt als eine vorsätzliche.
Mögliche Strafen bei unbemerkter Unfallflucht
Die Strafe für Unfallflucht richtet sich nach dem entstandenen Schaden und der Schwere des Vorfalls. Wer einen Unfall bemerkt, aber den Unfallort verlässt, ohne die notwendigen Daten auszutauschen oder die Polizei zu informieren, muss mit Geldstrafen, Punkten in Flensburg und sogar einem möglichen Führerscheinentzug rechnen. Für den Fall, dass der Unfall nicht bewusst wahrgenommen wurde und dies plausibel nachgewiesen werden kann, wird die Strafe in der Regel gemildert oder das Verfahren möglicherweise eingestellt.
Verhalten bei einer Anzeige wegen Unfallflucht
Falls Sie eine Anzeige wegen Unfallflucht erhalten haben, sollten Sie vorsichtig sein und zunächst keine unüberlegten Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden machen. Ein erfahrener Strafverteidiger wird die Ermittlungsakte anfordern, den Sachverhalt prüfen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Ziel ist es, die Vorwürfe zu entkräften oder eine milde Strafe zu erzielen, insbesondere wenn die Unfallwahrnehmung strittig ist und der Fahrer tatsächlich nichts bemerkt hat.
Unterstützung durch einen Strafverteidiger
Ein Verfahren wegen Unfallflucht erfordert eine professionelle Verteidigung durch einen spezialisierten Strafverteidiger. Dieser kann die Umstände des Unfalls analysieren, Verfahrensfehler aufdecken und entlastende Argumente präsentieren, um eine milde Strafe oder Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Besonders wichtig ist die Verteidigung bei drohendem Führerscheinentzug oder hohen Geldstrafen.
Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel ist Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht und bietet bundesweit Unterstützung in Fällen von Unfallflucht. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel steht Dr. Bunzel Ihnen in allen Phasen des Verfahrens zur Seite und sorgt für eine gezielte Verteidigung.
Falls Sie eine Anzeige wegen unbemerkter Unfallflucht erhalten haben oder eine kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrer Situation wünschen, können Sie sich jederzeit an Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel wenden. Nutzen Sie die Möglichkeit einer ersten rechtlichen Orientierung und Unterstützung. Dr. Bunzel ist erreichbar unter 0151 21 778 788 – gerne auch per WhatsApp oder über das Kontaktformular auf dieser Seite.
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