Vorladung zur Zeugenvernehmung in einer Strafsache – Was tun?

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Sie haben eine Aufforderung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft bekommen, um als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren eine Aussage zu machen? 

Das erwartet Sie: 

Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie sich zu einem bestimmten Termin bei den Ermittlern einfinden sollen. In diesem Termin werden Fragen gestellt und alles Gesagte (Fragen und Antworten) protokolliert. 

Meistens fragt man Sie zuerst ganz allgemein, ob Sie zu einem bestimmten Ereignis etwas erzählen können (z.B. „Erinnern Sie sich noch, wie Sie den Brand am 12. erlebt haben?“). Danach werden Fragen und Rückfragen zu den Punkten gestellt, die die Ermittler für wichtig halten. 

Die Vernehmung wird mitgeschrieben oder aufgenommen. Am Ende dürfen Sie die Aufzeichnung durchlesen oder anhören, anschließend wird man Sie fragen, ob das so korrekt ist. Sagen Sie unbedingt, wenn etwas missverstanden wurde, das erleichtert die Ermittlungen. 

In einfacher gelagerten Fällen werden auch Vernehmungsbögen versandt. In diesen geben die Ermittler der befragten Person die Möglichkeit, schriftlich etwas zur Sache zu erklären. 

Zeugen sind Personen, die aktuell nicht im Verdacht stehen, selbst in die untersuchte Straftat verwickelt zu sein. Daher sind sie grundsätzlich verpflichtet, eine Aussage zu machen. 

Das können Sie tun: 

Wenn Sie inhaltlich keine Aussage machen wollen, muss geprüft werden, ob Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 

Zeugnisverweigerungsrechte

Steht Ihnen ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht zu, müssen Sie nicht aussagen und dürfen nicht befragt werden. Alles, was Sie dafür tun müssen, ist, sich ausdrücklich auf Ihr Recht zu berufen. 

Inhaber eines Zeugnisverweigerungsrechtes 

Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben enge Familienangehörige, Ehepartner und Verlobte der beschuldigten Person, aber auch Vertrauenspersonen wie Ärzte oder Rechtsanwälte. 

Zeugnisverweigerungsrecht ausüben

Gehören Sie zu diesen Gruppen, müssen Sie vor einer Aussage über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt (aufgeklärt) werden. Die Mitarbeiter der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, die Sie befragen, sprechen diesen Umstand also meist von sich aus an und weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie nicht verpflichtet sind, eine Aussage zu machen. 

Sagen Sie dann, dass Sie nichts sagen möchten. Dann dürfen Sie nicht weiter zu der Straftat befragt werden. 

Frühere Aussagen

Frühere Aussagen ggü. Polizisten oder Staatsanwälten werden mit der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes unverwertbar. D.h.: Das Gericht darf sie nicht benutzen. 

Achtung: Dies gilt nicht für Aussagen ggü. einem Richter. Überlegen Sie es sich daher gut, ob Sie Aussagen über Ihre Angehörigen vor einem Ermittlungs-, Straf- oder Familienrichter machen, wenn eine Straftat betroffen ist. 


Berufsgeheimnisträger

Üben sie einen Job aus, der ein hohes Maß an Vertrauen oder Diskretion erfordert, wie Bsp. Arzt oder Psychotherapeut hinsichtlich etwaiger Patienten, könnten Sie sog. Berufsgeheimnisträger sein. Auch dann steht Ihnen das Recht zu, die Aussage hinsichtlich vertraulicher Informationen, die sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben, zu verweigern. Sie sind hierzu sogar verpflichtet.

Über dieses Recht muss in einer Vernehmung nicht zwingend belehrt werden. Der Rechtsstaat geht davon aus, dass sich Berufsgeheimnisträger ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind.

Sagen Sie aus, ist Ihre Aussage stets verwertbar und,  sofern Sie Ihr Patient/ Kunde nicht von der Schweigepflicht entbunden hat, machen Sie sich im Schlimmsten Fall strafbar. 

Klären Sie vor einer Zeugenaussage also ab, wie weit Ihre Verschwiegenheitspflicht reicht und ob Sie hiervon entbunden wurden.

Anwalt hinzuziehen

Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen sagen, ob Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben und was die Folge einer Aussage sein können. 

Kommt es zu einer Hauptverhandlung, müssen Sie ggf. eine Aussage in einer Gerichtsverhandlung machen. Die meisten Richter werden versuchen, Sie dabei zu unterstützen, ohne Sie zu beeinflussen. Dennoch kann es vorkommen, dass Zeugen – absichtlich oder unabsichtlich – bei der Aussage in eine Richtung gedrängt werden, z.B.: „aber ihre früheren Aussagen könnten wir doch verwerten?“ „Damals sagte Sie …?“ „Das haben Sie doch ausgesagt, nicht wahr?“ „Wie kamen Sie denn dazu?“. 

Die Begleitung durch einen Anwalt (sog. Zeugenbeistand), kann eine solche Beeinflussung unterbinden und vermittelt Ihnen nicht nur rechtliche, sondern auch psychologische Sicherheit. 

Sie haben auch während einer Vernehmung das Recht, einen Anwalt hinzuziehen, sobald Sie sich nicht (mehr) wohlfühlen. Sagen Sie der Vernehmungsperson, dass Sie ohne einen Anwalt – Zeugenbeistand – nicht weiter reden möchten. Dies gilt sowohl bei der Polizei als auch bei Gericht. 

In die Straftat verwickelte Personen

Sie wurden als Zeuge in einer Sache zur Vernehmung geladen oder haben einen Fragebogen erhalten? 

Lassen Sie sich nicht verunsichern – gerade bei Unfällen oder Handgreiflichkeiten (insbesondere Notwehr) kann dies vorkommen, da in alle Richtungen ermittelt werden muss. Wissen Sie selbst jedoch, dass Sie sich möglicherweise durch Ihr Verhalten strafbar gemacht haben, gilt Folgendes: 

Auskunftsverweigerungsrecht 

Sie haben das Recht, nichts zu sagen, das Sie selbst belastet. Hierüber werden Sie im Rahmen der Vernehmung belehrt. 

Schweigen ist hier tatsächlich Gold.

Wägen Sie jede Aussage sorgfältig ab. In einem etwaigen Strafverfahren gegen Sie gibt es noch sehr viele – bessere – Gelegenheiten, etwaige Missverständnisse auszuräumen oder die eigene Sicht der Dinge darzulegen. So kann es für Sie sehr viel vorteilhafter sein, eine ausgearbeitete Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, als sich allein auf ein spontanes Gespräch mit einer Ermittlungsperson einzulassen. 

Auskunftsverweigerungsrecht ausüben

Auch über dieses Recht werden Sie meist im Laufe des Vernehmungsgesprächs belehrt. Wie beim Zeugnisverweigerungsrecht müssen Sie auch zur Ausübung Ihres Auskunftsverweigerungsrechts einfach klar sagen, dass Sie auf die gestellte Frage nicht antworten werden. 

Ein Merkblatt zum Schweigerecht des Beschuldigten finden Sie hier: https://law-hannover.de/formulare

Anwalt hinzuziehen

Wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt. Denn dies ist das früheste Stadium der Ermittlungen. Noch besteht ein Maximum an Einflussmöglichkeiten. Eine strategisch kluge Aussage kann zu einer signifikant geringeren Strafe oder einem Freispruch führen. Fehler können Sie dagegen teuer zu stehen kommen.


Falls Sie Hilfe mit einer Zeugenaussage brauchen oder Sorge haben, bald selbst im Fokus der Ermittlungen zu stehen, wenden Sie sich gerne an uns. Natürlich behandeln auch wir all Ihre Aussagen mit der höchsten Diskretion. 

Foto(s): ©Adobe Stock/fizkes

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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