Vorlage eines gefälschten Impfpasses auch nach alter Rechtslage strafbar ?

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Die Vorlage eines Impfpasses in einer Apotheke bis 23.11.2021 wurde bisher von der Rechtsprechung überwiegend als straflos angesehen. Das Oberlandesgericht Celle hat für die alte  Rechtslage entschieden, dass die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Ausstellung eines digitalen EU-Impfzertifikats eine Urkundenfälschung sein kann  (Urt. v. 31.05.2022, Az. 1 Ss 6/22). Das Amtsgericht Stade hatte zuvor einen Angeklagten mit Urteil vom 24. Januar 2022 in erster Instanz freigesprochen. Das Amtsgericht muss nun erneut verhandeln und feststellen, ob der Impfpass gefälscht war.

Nach den Feststellungen des Celler Oberlandesgerichts setzte § 279 Strafgesetzbuch (StGB) für eine Strafbarkeit wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse voraus, dass ein derartiges Gesundheitszeugnis zur Täuschung einer Behörde oder Versicherung eingesetzt wurde. Viele Gerichte haben eine Strafbarkeit in solchen "Altfällen" bisher abgelehnt. Auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) scheidet nach bisheriger Auffassung aus, weil der Tatbestand schon abschließend von dem spezielleren § 279 StGB erfasst sei. Die Richter des Oberlandesgerichts Celle beschlossen, dass § 279 StGB keine Begünstigung des Täters oder der Täterin im Vergleich zu § 267 StGB darstelle und die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht ausgeschlossen sei.

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist ua. auf Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit Corona-Massnahmen spezialisiert. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen empfielt, keine Angaben zu machen und zunächst anwaltlichen Rat einzuholen. Insbesondere in Altfällen bestehen häufig noch Chancen, Einstellungen oder Freisprüche zu erreichen. Es wurden bereits viele Verfahren im Zusammenhang mit Impfpassfälschungen erfolgreich vor den Gerichten verhandelt.

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