Vorraussetzungen: Rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr

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Nach einem Beschluss des Kammergerichts (25. 5. 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07), ist bei der Annahme rücksichtlosen Verhaltens gem. § 315 c Nr.2 StGB genau zu prüfen, ob neben objektiven Gegebenheiten ein sich aus besonderen Umständen ergebendes Defizit gegeben ist, welches von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit geprägt ist und weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit begangenen Verkehrsverstoß innewohnt.

Daraus folgt, dass das entscheidende Gericht bei seiner Urteilsfindung die Vorstellungs- und Motivlage des Täters zu berücksichtigen hat.

Die Verwirklichung des § 315 C Nr. 2 StGB dürfte demnach ausscheiden bei:

  • Augenblickversagen, also Fehlverhalten infolge von Unaufmerksamkeit
  • Überfahren einer Ampelkreuzung bei Rotlicht
  • Vorliegen einer Ausnahmesituation

 

Als rücksichtslos gilt jedoch, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt.

 

Eine Strafbarkeit gem. § 315c Nr.2 liegt demnach vor bei:

  • blinden hineinfahren in eine Linkskurve mit überhöhter Geschwindigkeit
  • Überholen einer aufgeschlossenen, langsam fahrenden Kolonne bei Gegenverkehr auch bei breiter Fahrbahn
  • Beim Ausscheren um Überholen unter Missachtung nachfolgenden Überholverkehr

 

Wenn Sie betroffen sind, mailen Sie mir oder rufen Sie mich unverbindlich an. Ich stehe Ihnen bei Verkehrsstraftaten zur Seite.

 

Johannes von Rüden

Rechtsanwalt

(Sievers von Rüden Rechtsanwälte)


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