Vorsicht bei der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021! Was muss ich hierbei als Geschäftsführer bzw. Unternehmer beachten?

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Das Problem

Wie man inzwischen überall nachlesen kann, hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nochmals infolge der Corona- Pandemie bis zum 30. April 2021 ausgesetzt.

Wer allerdings bloß die Überschriften liest, wiegt sich vielleicht zu früh in Sicherheit.

So ist die Aussetzung an bestimmte Bedingungen geknüpft, die hier näher erläutert werden sollen.

Hohe Hürden für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Wer sich auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beruft, muss für sein Unternehmen Folgendes nachweisen:

  • Insolvenzreife als Folge der COVID- 19 Pandemie (dies wird vermutet, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 zahlungsfähig war) und
  • Beantragung staatlicher Hilfeleistungen bis zum 28. Februar 2021 oder
  • Wenn eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich war, reicht es aus, wenn das Unternehmen in den Kreis der Antragsberechtigten für die staatlichen Hilfsprogramme fällt und 
  • Positive Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistungen und
  • Beseitigung der Insolvenzreife bei Auszahlung der Hilfeleistung

Besonders der letzte Punkt dürfte für viele Unternehmer eine große Hürde darstellen.

Hier sollte eine Finanzplanung dokumentieren, dass durch die Auszahlung der staatlichen Hilfeleistungen die bestehende oder drohende Liquiditätslücke geschlossen werden kann. Wir empfehlen  hier eine Bestätigung durch einen externen Berater, der die Planung mit Ihnen erläutert und dies auch rechtlich prüft.

Welche Haftungsrisiken bestehen für Geschäftsführer und Unternehmer, bei deren Unternehmen die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht bestehen?

In diesem Fall drohen dem betroffenen Geschäftsführer strafrechtliche Risiken wegen Insolvenzverschleppung. Daneben muss der Geschäftsführer dann auch bestimmte Zahlungen zurückerstatten, die das Unternehmen während der Phase der Insolvenzverschleppung geleistet hat. Hier handelt es sich oft um erhebliche Beträge - je nach Größe des Unternehmens. Dies muss der Betroffene auch aus seinem Privatvermögen entrichten. Es droht ein böses Erwachen, das dann viele, die sich in Sicherheit gewogen haben, in den finanziellen Ruin treibt. Es ist davon auszugehen, dass im Laufe der nächsten Jahre viele Geschäftsführer mit solchen Haftungsansprüchen konfrontiert sind. Gerade deswegen ist "Vordenken" besser als "Nachdenken".

Welche Möglichkeiten habe ich als betroffener Geschäftsführer, um den Haftungsrisiken zu entgehen?

Falls Sie als Geschäftsführer oder Unternehmer unsicher sind, ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum Tragen kommt, kann es durchaus sinnvoll sein, hier proaktiv ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung einzuleiten. Hierbei handelt es sich um ein besonderes Insolvenzverfahren, das die Sanierung des Unternehmens zum Ziel hat und bei dem der Geschäftsführer weiter an Bord bleibt und die Sanierungsoptionen maßgeblich mitbestimmt.

Im Falle der Einleitung eines solchen Verfahrens ist jedenfalls der Geschäftsführer auf der sicheren Seite und muss dann nicht mehr mit den Haftungsrisiken wegen Insolvenzverschleppung rechnen. Zudem bietet das Verfahren verschiedene Sanierungswerkzeuge, die helfen, das Unternehmen wieder profitabel zu machen. Viele Unternehmen haben auch zu Coronazeiten erfolgreich dieses Sanierungsinstrument genutzt.

Bei der Prüfung einer Insolvenzantragspflicht und den bestehenden Optionen beraten wir Sie gerne im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


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