Drohung mit der Veröffentlichung von Nacktbildern – Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung

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Heutzutage ist der Konsum von Nacktbildern im Internet ohne Schwierigkeiten möglich. Immer mehr pornografische Bilder werden hochgeladen, ohne dass überprüft werden würde, ob die abgebildete Person mit ihrer neuen Berühmtheit einverstanden wäre. Es verwundert daher nicht, dass die Veröffentlichung von Nacktbildern immer öfter als Drohmittel verwendet wird, um etwa dem Ex-Partner eins auszuwischen oder noch mehr erotische Bilder oder Gefälligkeiten zu bekommen. Ein solches Verhalten kann als sexuelle Nötigung strafbar sein.

Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung

Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Dies regelt der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB.

Unstreitig liegt eine sexuelle Nötigung in Konstellationen vor, in denen der betroffenen Person mit erheblicher körperlicher Gewalt oder einer Vergewaltigung gedroht wird. Aber auch die Drohung mit der Veröffentlichung von Nacktbildern, um auf diese Weise die Vornahme von sexuelle Handlungen zu erreichen, stellt eine sexuelle Nötigung dar. Dies gilt auch, wenn es zu keinem Zeitpunkt zu einem Treffen zwischen den Betroffenen gekommen ist, wie das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 09.04.19 – 3 RVs 10/19 kürzlich klarstellte.

Der Fall des Oberlandesgerichts 

Dem Verfahren lag zugrunde, dass sich zwischen dem beinahe 30-jährigen Beschuldigten und der zum damaligen Zeitpunkt erst 16-jährigen Schülerin über WhatsApp ein reger Schreibkontakt entwickelt hatte. Infolgedessen kam es zum einvernehmlichen Austausch von Nacktfotos. Auf die seitens des Beschuldigten geäußerten sexuellen Anspielungen hatte die Schülerin jedoch ablehnend reagiert. Der Beschuldigte hatte sich dazu entschlossen, mit der Veröffentlichung der übersandten Nacktbilder zu drohen, um der ablehnenden Haltung der Schülerin entgegenzuwirken und sie zur Vornahme der gewünschten sexuellen Handlungen zu veranlassen. Konkret hatte der Beschuldigte geäußert, dass er die Fotos bei Facebook veröffentlichen und ausgedruckt in ihrer Schule aufhängen werde.

Das Landgericht Bielefeld sprach den Angeklagten frei, da es zwischen ihm und der Schülerin zu keinem Zeitpunkt zu einem sexuellen Kontakt oder einem realen Treffen gekommen war. Das Oberlandesgericht Hamm hob den Freispruch nun auf, da es eine versuchte sexuelle Nötigung in dem Verhalten des Angeklagten sah.

Der Versuch der sexuellen Nötigung

Wer zur Tatbestandsverwirklichung der sexuellen Nötigung unmittelbar ansetzt, macht sich gemäß § 177 Abs. 3 StGB wegen Versuches strafbar.

Für den Versuchsbeginn, so führt das Gericht aus, sei es erforderlich, dass der Betroffene die maßgebliche Schwelle zur Tatbestandsverwirklichung überschreitet. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht worden ist. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB besteht zum einen aus der Vornahme sexueller Handlungen und zum anderen an der Nötigungshandlung, also der Drohung mit einem empfindlichen Übel. Durch seine Drohung, er werde die von der Schülerin übersandten Nacktbilder verbreiten, hatte der Beschuldigte bereits die Nötigungshandlung vorgenommen. Dies allein hatte bereits zur Annahme einer versuchten sexuellen Nötigung ausgereicht. Ein persönlicher Kontakt war hierfür nicht erforderlich.

Fazit

Bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung besteht die Gefahr, dass diese neben dem Bundeszentralregister auch ins Führungszeugnis aufgenommen wird. Verurteilungen im Sexualstrafrecht schrecken ab und können sich ganz erheblich auf den Berufsweg des Verurteilten auswirken. Denn nicht selten muss ein Führungszeugnis beim Arbeitgeber oder im Rahmen von ehrenamtlichen Tätigkeiten vorgelegt werden. Das Risiko einer Verurteilung sollte deshalb so gering wie möglich gehalten werden.

Bei einer Vorladung als Beschuldigter wegen Sexualdelikten empfehle ich, sich dringend an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden und nicht zu versuchen, das Strafverfahren alleine zu bestreiten. Denn dafür sind die Konsequenzen, die bei einer Verurteilung eintreten würden, für den weiteren Lebensweg zu schwerwiegend.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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