Vorsicht bei Rückforderungsbescheiden der Rentenversicherung gemäß § 45 SGB X

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Rentenversicherung scheint offensichtlich Ihre Akten durchforstet zu haben und schreibt in letzter Zeit verstärkt Rentenbezieher an, deren Rentenbescheide unrichtig waren. Oft sind diese Bescheide auch tatsächlich objektiv falsch. Der Empfänger eines Rückforderungsbescheides ist dann entsetzt darüber, in welcher Höhe Rentenzahlungen zurückgefordert werden. Schnell kommen hier mehrere tausend Euro zusammen. Leider treffen diese Bescheide in der Regel ältere Versicherte, die sich diesen Forderungen ausgesetzt sehen.

Hier heißt es: Ruhe bewahren! Denn:

Es empfiehlt sich, Rechtsmittel einzulegen oder bereits im Rahmen des notwendigen Anhörungsverfahrens mit der Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen und sich die Rückforderung genau anzuschauen. Suchen Sie am besten einen Fachanwalt für Sozialrecht auf. 

Die Behörde darf nur unter ganz engen Voraussetzungen zu viel gezahlte Rentenbeiträge zurückverlangen. Zum einen ist die Behörde verpflichtet, die Rückforderung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis von den Tatsachen, die die Rückforderung begründen, geltend machen. Zum anderen besteht ein Vertrauensschutz des Versicherten, d.h. der Versicherte darf darauf vertrauen, dass der begünstigende Bescheid richtig ist. Auf dieses Vertrauen darf der Versicherte sich nur in Ausnahmefällen nicht berufen, etwa wenn

  • der Versicherte die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
  • der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig oder unrichtig gemacht hat.

Versicherungsbescheide sind in der Regel sehr komplex, so dass die Rechtswidrigkeit nicht für den Versicherten erkennbar ist. Ist er seinerseits seiner Mitwirkungs- und Mitteilungsverpflichtung jederzeit ordnungsgemäß nachgekommen, kann ihm auch hier kein Vorwurf gemacht werden. 

Es lohnt sich daher, sich gegen Rückforderungsbescheide zur Wehr zu setzen! 

Ihr 

Oliver Stemmer

Fachanwalt für Sozialrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Oliver Stemmer

Beiträge zum Thema