Vorsicht Dachlawine - können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden?

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Nach heftigen Wintereinbrüchen mit viel Schnee folgt in unseren Breiten bekanntlich häufig ein ebenso gewaltiges Tauwetter. Dies führt dazu, dass die Schneemassen auf dem Dach in Bewegung geraten und sich der Schwerkraft folgend den Weg nach unten suchen, indem sie in Gestalt von Dachlawinen abgehen. Häufig stellt sich die Frage, ob der Eigentümer des Daches haftet, wenn von einer solchen Dachlawine Gegenstände (etwa ein Auto) oder gar Personen geschädigt werden.


Wer haftet nach einer Dachlawine?

Eine Verkehrssicherungspflicht ist im Hinblick auf durch Dachlawinen verursachte Schäden nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.1983, Az. 15 U 280/82 oder OLG München, Urteil vom 11.04.1997, Az. 14 U 879/96) nicht im Regelfall, sondern nur unter sog. „besonderen Umständen" gegeben. 

Konkrete Situation vor Ort entscheidend

Dachneigung 

Solche Umstände können sich insbesondere aus der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, der Ortsüblichkeit, den konkreten Schneeverhältnissen, der Art und des Umfanges des gefährdeten Verkehrs sowie der Gefahrenwahrscheinlichkeit ergeben. Besondere Umstände, aus denen eine Verkehrssicherungspflicht folgt, liegen vor, wenn sich um ein im Winter schneereiches Gebiet handelt, und einige Häuser im Ort Dachkonstruktionen aufweisen, die Dachlawinen verhindern sollen und so eine gewisse Ortsüblichkeit bedingen. Zu beachten ist zudem die Neigung des Dachs: danach kommt in schneereichen Gebieten eine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern zum Schutz gegen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit schon bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 35 Grad in Betracht, während in schneeärmeren Gebieten eine derartige Pflicht erst ab einer Dachneigung von 45 Grad besteht. Bei einer derartigen Dachneigung in einem schneereichen Gebiet ist also von einer Erheblichkeit der Gefährdungslage bzw. der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auszugehen, die zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht führt.

Lage des Hauses

Zusätzlich zur offensichtlichen und erheblichen Gefährdungslage muss die konkrete Lage des Anwesens berücksichtigt werden. Liegt „das Haus direkt an einer belebten Hauptstraße, die nicht nur durch Kraftfahrzeuge, sondern  auch durch Fußgänger regelmäßig stark frequentiert ist, besteht eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, auch wenn es den Fahrern eher möglich und zumutbar ist, die Gefährdung, die von ihren parkenden Autos ausgeht, durch eigene Achtsamkeit und Nutzung von Ausweichmöglichkeiten abzuwehren. Auch vor dem Anwesen parkende Autos sind vom Schutzzweck mitumfasst, wobei im Schadensfalle - anders als bei Fußgängern -  von einem Mitverschulden auszugehen ist“, vgl. Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 12.12.2017, Az. 2 C 8/17.


Wie Sie sehen, ist es möglich, nach einer Dachlawine Schadenersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen.


Der Geschädigte sollte stets einen auf das Schadensrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht stehe ich Ihnen in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung.



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