Vorsicht Falle bei langem Hinauszögern der Scheidung: Stichtagsprinzip für den Zugewinn!

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Während manche Mandanten, sobald sie die Trennung vollzogen haben, gerne sofort den Scheidungsantrag einreichen würden und am liebsten nicht einmal das Trennungsjahr einhalten möchten, zögern andere (teilweise aus Kostengründen, teilweise wegen der damit verbundenen bürokratischen Unannehmlichkeiten) sehr lange mit diesem Schritt. Teilweise sind beide Ehepartner schon seit langen Jahren neue Beziehungen eingegangen und dennoch scheut man, aufgrund des damit verbundenen Aufwands davor zurück, einen Anwalt mit der Scheidung zu beauftragen, in der Meinung, die Ehe würde ja nur noch auf dem Papier bestehen und die Scheidung sei eine reine Formalie. 

Diese Auffassung ist aus verschiedenen Gründen unrichtig. Sowohl der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs, wie auch der Stichtag für die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahren (Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften) knüpft erst an die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens an und auch bezüglich etwaiger Ansprüche auf Ehegattenunterhalt spielt die Rechtskraft der Scheidung eine Rolle.

Der Zugewinn eines Ehegatten in der Ehe ist der Wertzuwachs seines Vermögens ab dem Tag der Eheschließung (sog. Stichtag Anfangsvermögen) und dem Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, d. h. also dem Tag, an dem das Gericht einen eingereichten Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zustellt (sog. Stichtag Endvermögen). Wer zum Stichtag Endvermögen den höheren Zugewinn erzielt hat, ist dem anderen in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds ausgleichspflichtig.

Auf Antrag eines Ehegatten ist anlässlich einer Scheidung der sog. Zugewinnausgleich durchzuführen.

Auch Lottogewinne unterfallen z. B. dem Zugewinnausgleich. Im Jahre 2013 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH vom 16.10.2013, Az.: XII ZB 277/12) mit einem Fall zu befassen, in dem der Ehemann, nachdem er bereits acht Jahre von seiner Ehefrau getrennt lebte, sich über einen Lottogewinn in Höhe von fast 1 Million EUR freuen konnte. Da erst zwei Monate später das Scheidungsverfahren beantragt wurde, beanspruchte die Ehefrau, aufgrund der gesetzlichen Stichtagsregelung noch ihren Anteil an dem, mit dem Lottogewinn verbundenen Zugewinn ihres Mannes und erhielt auch Recht.

Die lange Trennungszeit und dass der, durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs in überhaupt keiner inneren Beziehung zu der ehelichen Lebensgemeinschaft stand, sah der Bundesgerichtshof aufgrund der klaren, gesetzlichen Regelung (Stichtagsprinzip) bei seiner Entscheidung nicht als wesentlich an.

Fazit: Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben, sollten Sie, um solche oder ähnliche Überraschungen zu vermeiden, spätestens nachdem das Trennungsjahr abgelaufen ist und eine Versöhnung ausgeschlossen scheint, sich anwaltlich im Hinblick auf eine Ehescheidung oder zumindest eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung beraten lassen, mit der Sie bereits Regelungen zum Versorgungsausgleich und zum Zugewinnausgleich treffen können, durch die die gesetzliche Stichtagsregelung hinfällig wird.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, berate ich Sie als Fachanwältin für Familienrecht natürlich gerne und freue mich, wenn Sie mich insofern kontaktieren.


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