Vorsicht geboten bei „Rechnung“! - Eintrag ins Handelsregister, Gewerberegister, o.ä. nach Gründung oder Änderung von Gewerbe

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Wenn Sie kürzlich ein Gewerbe gegründet oder offiziell Änderungen bezüglich Ihres Gewerbes vorgenommen haben, kann es gut sein, dass Sie kurz darauf in Ihrem Briefkasten Schreiben einer oder verschiedener Firmen auffinden, in dem Ihnen für die Registrierung in einem Handels- oder Gewerberegister ein gewisser Betrag berechnet wird. Was hat es damit auf sich?

Bei solchen Schreiben ist höchste Aufmerksamkeit geboten!

Oftmals sind bei genauem Lesen solcher Schreiben im Fließtext oder im Kleingedruckten wichtige Informationen zu finden. Zum Beispiel Formulierungen, die darauf schließen lassen, dass es sich keineswegs um für Sie zu zahlende Rechnungen oder verpflichtende Aufforderungen handelt, sondern vielmehr um Angebote.

Uns bekannte Firmen, welche solche Angebote versenden, sind zum Beispiel:

  • Deutsches Zentrales Handelsregister (DZHR GmbH)
  • Deutsches Handelsregister, Industrie- und Handelsveröffentlichungen
  • Digi Medien GmbH
  • Gewerbe und Handelsregisterzentrale (HRU GmbH)
  • Gewerberegisterzentrale (HRZ GmbH)
  • Handels Union Deutschland (Boncheck GmbH)
  • Industrie & Handelsregister (ITHV GmbH)
  • Net Partner GmbH
  • RSU Registerstelle für Unternehmen GmbH
  • Zentrales Gewerbeportal (ZGRP GmbH)
  • Zentralregister Bundesrepublik Deutschland (GAZR GmbH)

Die Liste solcher Unternehmen ist mit Sicherheit noch weitaus länger. Häufig wird der eigentliche Name der Firma (beispielsweise eine kurze Buchstabenkombination + GmbH), die das Schreiben geschickt hat, nur kleingedruckt erwähnt. Stattdessen werden als großgedruckte Namen im Anschreiben Bezeichnungen verwendet, die häufig aus Begriffen wie „Register“, „Handel“, „Gewerbe“, „Deutsch“, usw. bestehen und sich dabei oftmals ähneln.

Durch die Verwendung von Recyclingpapier, von Symbolen wie dem Deutschland-Wappen oder bestimmten Formatierungen des Schreibens kann häufig auch der Anschein erweckt werden, es handle sich um ein amtliches Schreiben.

Der Inhalt solcher „Rechnungen“:

Die Überschrift des Anschreibens kann beispielsweise „Rechnung“, „…eintrag“ oder „Bescheid“ lauten. In der Regel beginnt das Schreiben mit einer förmlichen Anrede. Darauf folgen verschiedene Informationen zu gewissen Dienstleistungen, wie zum Beispiel Eintragung Ihres Gewerbes in irgendwelche Register oder Verarbeitung von Gewerbedaten in irgendwelchen Datenbanken.

Der Wortlaut des Anschreibens wirkt dabei oft sehr förmlich und es werden Schlagwörter, wie „Amt“, „Gericht“, etc. verwendet. Bei schnellem Überfliegen des Schreibens kann somit der Eindruck entstehen, das Schreiben sei amtlich und verpflichtend.

Im Anschluss werden die beschriebenen Dienstleistungen berechnet, wobei der Betrag meist im Bereich zwischen 200,00€ und 1.000€ liegt. Im Fließtext oder im Kleingedruckten werden Sie jedoch bei genauem Lesen zumeist dem Begriff „Offerte“ entdecken. Das ist schlicht eine andere Bezeichnung für ein Angebot und sagt damit auch schon alles: Ein Angebot müssen Sie nicht annehmen. Das heißt es bestehen keine Verpflichtungen für Sie gegenüber dem Adressaten wie die Zahlungspflicht eines gewissen Betrags.

Was können Sie tun, wenn Sie ein solches Schreiben erhalten haben?

Zunächst ist es ratsam das Schreiben genau zu lesen und auf Wörter wie „Offerte“ zu scannen. Außerdem sollten Sie den Adressaten überprüfen und ggf. den Namen der Firma im Internet suchen. Es gibt inzwischen viele Websites, welche Auflistungen und Informationen zu den einzelnen Firmen bereitstellen, die solche Schreiben versenden. Darüber hinaus sollten Sie die angebotenen Dienstleistungen und der berechnete Betrag genau überprüfen. Der festgelegte Betrag für die offizielle amtliche Handelsregistereintragung einer GmbH beträgt beispielsweise 150,00 € und darf unserer Kenntnis nach nur von der Landesjustizkasse in Rechnung gestellt werden. Wenn der Betrag hiervon abweicht, kann dies ein Zeichen dafür sein, dass es sich um etwas Nichtamtliches handelt.

Wenn Sie Unterstützung bei der Überprüfung des Ihnen vorliegenden Schreibens möchten, helfen wir Ihnen gerne weiter!

Was können Sie tun, wenn Sie bereits an die Absender des Schreibens gezahlt haben?

Wenn Sie bereits an die Adressaten des Schreibens gezahlt haben und Ihnen die beschriebenen Umstände erst im Nachhinein aufgefallen sind, ist es noch nicht zwangsläufig zu spät für Sie, Ihr Geld zurückzubekommen.

Es ist in dem Fall, jedoch definitiv ratsam, dass Sie einen Fachanwalt hinzuziehen. So kann überprüft werden, ob zwischen Ihnen und den Adressaten überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Auch Möglichkeiten einer Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung ist nicht auszuschließen.

Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg berät mit unseren Fach- und Rechtsanwälten für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht), Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Mandanten zu Abofallen und vergleichbaren Angelegenheiten.

Gerne besprechen wir in einem kostenlosen, unverbindlichen Erstgespräch mit Ihnen den Sachverhalt. Wir können Ihnen kurzfristig, kostentransparent und bundesweit die besten Optionen für Ihre Situation vorschlagen. Sie erreichen uns:

Bei schriftlichen Anfragen melden uns in der Regel noch am selben Werktag bei Ihnen zurück.


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