Vorsicht vor dem einen Glas zuviel
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Die Folgen von strafbarem Alkoholgenuss haben es für Kraftfahrzeugführer in sich. Hier fährt immer ein möglicher Führerscheinverlust mit. Das gilt übrigens nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Lenker eines E-Scooter. Was viele nicht wissen: Die Gefahrenzone für die Fahrerlaubnis beginnt schon bei 0,3 Promille Alkohol im Blut.
Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, dem mit einer Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille ein Fahrfehler unterläuft oder der sogenannte Ausfallerscheinungen zeigt, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) strafbar machen.
Kommt dann ein Richter zu der Überzeugung, dass der Fahrfehler im nüchternen Zustand nicht passiert wäre, muss sich der Betroffene für 9–12 Monate von seiner Fahrerlaubnis verabschieden.
Dabei gilt, dass die Anforderungen, die an die Schwere der Ausfallerscheinung gestellt werden, umso geringer sind, je näher die Blutalkoholkonzentration am Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille liegt. Auf der anderen Seite müssen die festgestellten Ausfallerscheinungen umso stärker gewesen sein, je weiter der Beschuldigte von der 1,1-Promille-Grenze weg war.
Bei der Beurteilung der relativen Fahruntüchtigkeit, also der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit mit weniger als 1,1 Promille, stützt sich die Justiz oft auf Aufzeichnungen und Protokolle, die von der Polizei und dem blutabnehmenden Arzt anlässlich der Kontrolle gemacht wurden.
Während die Blutentnahme inzwischen ganz ohne richterliche Anordnung zulässig ist, ist man nicht zur aktiven Teilnahme an den Untersuchungen verpflichtet, die der Beurteilung der Fahreignung dienen. Ebenso wenig ist man verpflichtet, jedwede Fragen zur Sache zu beantworten und auch gut beraten, dies zu unterlassen.
Wenn Sie also mit Alkohol im Blut in eine polizeiliche Kontrolle geraten, sollten Sie die Beteiligung an sämtlichen polizeilichen und ärztlichen Tests wie Gleichgewichtstests, Gehproben, Finger-Nase-Probe oder das Herumdrehen zur Feststellung des Drehnachnystagmus usw. komplett verweigern und sich auf Fragen zur Tat unbedingt schweigsam geben.
Grundsätzlich gilt, dass Sie bei einen Vorwurf wegen Alkohol im Straßenverkehr Ihre Verteidigungschancen nur dann optimal nutzen können und wichtige Weichen im Hinblick auf die Wiedererlangung eines Führerscheins rechtzeitig gestellt werden können, wenn Sie möglichst zeitnah zum Tatvorwurf einen im Verkehrsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren.
Der fachkundige Anwalt wird Ihnen schon nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens sagen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde in Betracht kommt und vorausschauend mit Ihnen die richtigen Schritte einleiten.
Wurde der Führerschein bereits beschlagnahmt oder vorläufig entzogen, so ist es umso wichtiger, verschiedene Aspekte mit einzubeziehen, um das Fernziel, den Führerschein zu behalten oder möglichst schnell wieder- bzw. neu zu erlangen, sicher zu erreichen.
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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, ist Spezialist für das Verkehrsstrafrecht. Er berät und verteidigt seit Jahren bundesweit schwerpunktmäßig alkohol- und drogenauffällige Verkehrsteilnehmer bei der Wiederherstellung der persönlichen Mobilität auf Rädern.
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