Vorsicht vor RSS-Feed

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Mittels RSS-Feeds können auf Webseiten Inhalte Dritter integriert werden. Doch die Inhalte, die mittels RSS-Feed dann angezeigt werden, sollten auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüft werden. Denn durch die Einbindung dieser Inhalte via RSS-Feed ist man nicht nur Kunde des RSS-Feed-Dienstes oder technischer Verbreiter von fremden Inhalten, die andere verfasste haben. Aus der bewussten Integration des RSS-Feeds resultiert ein eigenverantwortliches Handeln. Sollten die fremden Inhalte Rechtsverletzungen enthalten, kann der Webseitenbetreiber, der den Feed integriert hat, nämlich als Mitstörer in Haftung genommen werden. (LG Berlin, Urteil vom 13.04.2010 - Az. 27 O 190/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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