Vorsicht bei Zitaten und Fotos auf Instagram & Co.

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Dass man fremde Fotos nicht einfach so auf Instagram & Co. posten darf, dürfte den meisten bekannt sein. Sonst drohen vom Fotografen bzw. Rechteinhaber empfindliche Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten. Es gibt aber auch Fälle, in denen vielen nicht klar ist, dass auch hier gegen Rechte Dritter verstoßen werden kann und es damit sehr teuer werden kann.

Aufpassen bei Zitaten

So ist es bei vielen Usern beliebt, fremde Zitate bekannter Persönlichkeiten zu verwenden, frei nach dem Motto, es besteht ja Zitierfreiheit. Die gibt es auch, doch ist es ein Irrtum, zu glauben, dass man deswegen einfach so alles zitieren kann. Tatsächlich handelt es sich hierbei um eine Ausnahme, bei der nur unter – engen – Voraussetzung erlaubt ist, aus einem urheberrechtlich geschützten Text auch ohne Erlaubnis zu zitieren. Und urheberrechtlich geschützt ist ein – auch kurzer Text – sehr schnell, häufig genügt es schon, dass ein Text ein gewisses Maß an Originalität aufweist.

Wichtig ist, dass das Zitat einen sog. Zitatzweck haben sollte, etwa um eigene Äußerungen zu untermauern oder besser verständlich zu machen. Ein Zitieren nur um des reinen Zitierens willen, etwa um sein eigenes Posting aufzuhübschen, reicht also nicht. Jedenfalls muss ein Zitat als solches erkennbar sein, also die Quelle angegeben werden. Sonst handelt es sich schon nicht um ein Zitat, sondern schlicht um ein Plagiat. Andererseits ist es auch kein Zitat, wenn man sich den Text nicht selbst zu eigen macht, etwa lediglich auf ein Zitat verlinkt.

Eiffelturm bei Nacht

Eine weitere mit Vorsicht zu genießende „Freiheit“ ist die sog. Panoramafreiheit. Damit ist gemeint, dass man regelmäßig keine Erlaubnis braucht, um öffentlich sichtbare und bleibende Werke wie Gebäude, Skulpturen oder Denkmäler – von außen – abzulichten. Hier liegt die Erlaubnis dazu gewissermaßen schon in der Entscheidung des Architekten oder Künstlers, sein Werk öffentlich zu präsentieren.

Es gibt aber auch Ausnahmen, eine davon ist zu einer gewissen Berühmtheit gelangt: So darf man den Eiffelturm nachts, wenn er beleuchtet wird, nicht einfach so fotografieren. Das liegt aber nicht etwa am Urheberrecht am Eiffelturm selbst, schließlich ist der Namensgeber Gustave Eiffel schon 1923 gestorben und damit das Urheberrecht 70 Jahre später 1993 erloschen. Allerdings wird der Turm nachts von einer Firma erleuchtet und diese hat an dieser Lichtinstallation das Urheberrecht. Also sollte man den Eiffelturm lieber tagsüber oder in der Dämmerung, wenn die Lichter noch aus sind, fotografieren.

Abfotografieren von Kunst erlaubt?

Vorsicht auch beim Abfotografieren von Kunst im Museum. Auch hier sind Kunstwerke bis 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers urheberrechtlich geschützt. Daher kann ein Selfie vor einem zeitgenössischen Gemälde nicht einfach so bei Instagram gepostet werden. Anders kann es dann sein, wenn das Kunstwerk schon „gemeinfrei“, also der Künstler seit mindestens 70 Jahren tot ist. Dann ist das Urheberrecht selbst schließlich schon erloschen. Hat allerdings das Museum – wie es häufig passiert – das Abfotografieren des Kunstwerks verboten, muss sich der Museumsbesucher daran halten und darf auch keine Fotos posten. Auch wenn das Kunstwerk in einem Ausstellungskatalog dargestellt wird, darf man diese Bilder nicht einfach fotografieren oder scannen und dann auf Social Media präsentieren.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten auch in IT-rechtlichen Fragen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.

Foto(s): ©Adobe Stock/dianagrytsku

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