Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB

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1. Wann macht man sich wegen Vortäuschens einer Straftat strafbar?

Eine Straftat gem. § 145d StGB begeht, wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

  • dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei
  • dass die Verwirklichung einer in § 126 Abs. 1 StGB genannten Tat bevorstehe.

Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 benannten Stellen über den Beteiligten

  • an einer rechtswidrigen Tat oder
  • an einer bevorstehenden in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tatbestand

zu täuschen sucht.

Vereinfacht gesagt dürfen Sie nicht behaupten, dass eine Straftat begangen wurde, die es tatsächlich nicht gegeben hat. Weiter dürfen Sie nicht sagen, dass eine bestimmte Person eine Straftat begangen hat, wenn diese Person in Wirklichkeit nichts getan hat.

2. Welche Strafe droht?

Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gehen Sie davon aus, dass die Justiz bei diesem Tatbestand keinen Spaß versteht.

3. Welche Straftaten werden besonders oft vorgetäuscht?

Häufig werden Eigentumsdelikte wie Diebstahl vorgetäuscht. Allerdings kommen auch schwerere Straftaten wie Raub oder Vergewaltigung in der Statistik oft vor.

4. Wann täusche ich über den Beteiligten einer Straftat?

Hier ist es erforderlich, dass konkrete Angaben gemacht werden. Die behaupten, ein „großer Unbekannter" habe eine Straftat begangen, reicht für eine Strafbarkeit nicht aus. Es ist auch nicht strafbar, die Tat zuzugeben, aber falsche Personalien anzugeben.

Ihre

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin Alexandra Braun

Beim Schlump 58
20144 Hamburg

Telefon: 040 - 35709790
E-Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de


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