Vorteilsanrechnung bei Falschberatung

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Nicht jede Investition führt immer zu Gewinnen. Diese Erfahrung mussten schon viele Kapitalanleger sammeln. Sie vertrauen einem Anlageberater, der nach Absprache in verschiedene Fonds oder Projekte investiert. Manche Investitionen werfen Gewinne ab, andere fahren Verluste ein. Fühlt der Anleger sich falsch beraten, wird er versuchen, gegenüber seinem Anlageberater Schadenersatzansprüche aus Falschberatung geltend zu machen. Der Anlageberater wiederrum wird einwenden, dass der Anleger schließlich mit anderen von ihm empfohlenen Anlagen Gewinne erzielt hat. Der BGH hat sich nun mit seinem Urteil vom 18.10.2018, III ZR 497/16, erstmals zur Frage der Vorteilsanrechnung bei Falschberatungen geäußert.

Vorteilsanrechnung bei Falschberatungen

In dem oben genannten Urteil hat der BGH entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Gewinne aus den vom Finanzberater empfohlenen Geldanlagen auf eventuell entstandene Verluste angerechnet werden müssen. Voraussetzung hierfür ist, dass 

  1. der Anlageberater in einem einheitlichen Beratungsgespräch zwei verschiedene, aber der Struktur nach ähnliche Anlagemodelle vorgeschlagen hat;
  2. in einem Geschäft Gewinne erzielt wurden, der Anleger aber nur das verlustbringende Geschäft rückabwickeln will;
  3. dem Anlageberater in beiden Geschäften derselbe Beratungsfehler unterlaufen ist.

Der Sachverhalt des Urteils vom 18.10.2018, III ZR 497/16

Der Kläger verlangte von seinem Finanzberater Schadensersatz aufgrund einer Falschberatung. Im April 2005 beteiligte er sich auf die Empfehlung seines Beraters hin an zwei Immobilienfonds, einmal mit 20.000 € und einmal mit 60.000 €. Allerdings entwickelte sich nur eine der beiden Investitionen positiv. Der kleiner Fondsging komplett verloren. Mit der Behauptung, dass der Berater bei beiden Investitionen das Risiko eines Totalverlustes nicht erläutert habe, verlangte der Kläger die Rückzahlung seiner Einlage nur aus dem negativen Geschäft. Das Gericht jedoch entschied, dass die immensen Gewinne durch den anderen Immobilienfond auf den Schaden aus dem anderen Geschäft angerechnet werden müssen. Es müsse das gesamte Portfolio betrachtet werden, da sich der Kapitalanleger aufgrund derselben Beratung für die beiden Immobilienfonds entschieden hatte.

Vorgehen gegen eine Falschberatung des Finanzberaters

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