Vorwurf Abstandsunterschreitung: Genaues Hinsehen kann sich lohnen

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Zu dichtes Auffahren auf der Autobahn kann neben einem Bußgeld ein Fahrverbot zur Folge haben. Das droht schon, wenn der Fahrer schneller als Tempo 100 fährt und einen Abstand von 3/10 des halben Tachowertes zum Vordermann unterschreitet. Doch nicht immer stimmt, was die Polizei dem Betroffenen vorwirft. Verschiedene Sachverständige haben nachgewiesen, dass es bei der Auswertung der polizeilichen Videobrückenmessung zu Fehlern kommen kann.

Die amtlichen Abstandsmessungen von Autobahnbrücken basieren auf der Videoauswertung von Standbildern, die nachträglich im Polizeilabor ausgewertet werden. Der Film wird dabei an definierten Positionen angehalten - nämlich dann, wenn sich die Fahrzeuge an den auf der Fahrbahn markierten Messlinien im Abstand von 90 und 40 Metern vor der Brücke befinden. Die an diesen Punkten eingeblendete Zeit wird zur Ermittlung der Geschwindigkeit herangezogen.

Eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ist nur dann ordnungswidrig, wenn sie nicht ganz vorübergehend geschieht. Laut Rechtsprechung muss sie auf einer Strecke von 250 bis 300 Metern erfolgen. Der für den Tatvorwurf maßgebliche Abstand der Fahrzeuge wird hingegen nur an der letzten Markierung ermittelt.

Für die Sachverständigen hat dieses Verfahren einen entscheidenden Schwachpunkt: Dem nachfolgenden Autofahrer nicht vorwerfbare Abstandsschwankungen, wie sich durch kurzfristiges Abbremsen des Vordermannes entstehen, könnten nicht einmal auf der relativ detailreichen polizeilichen Videoaufzeichnung erkannt werden. Dabei kommt es auf Autobahnen gerade dann häufig zum scheinbar unmotivierten Abbremsen des Vordermannes, wenn dieser eine Polizeikontrolle bemerkt.

Aus sachverständiger Sicht ist wegen der auf dem Video nicht erkennbaren Möglichkeit einer „ungewollten" Abstandsverkürzung bei der Berechnung des Messergebnisses zugunsten des Betroffenen eine weitere Toleranz in Ansatz zu bringen. Diese sollte mindestens drei Meter sein. Eine kleine Differenz, die große Folgen haben kann. Drei oder mehr Meter zusätzlicher Abstand können nämlich bewirken, dass der erforderliche Sicherheitsabstand gar nicht unterschritten wird oder die Zuwiderhandlung zumindest nach einer niedrigeren Sanktionsstufe des Bußgeldkatalogs geahndet werden muss. Das kann für den Betroffenen zum Beispiel bedeuten, dass kein Fahrverbot verhängt wird.

Verkehrsteilnehmer, die von einem Bußgeldverfahren betroffen sind, sollten keine voreiligen Angaben zur Sache zu machen, sondern erst einmal einen Rechtsanwalt Einsicht in die Bußgeldakte nehmen lassen, damit sämtliche Beweismittel gesichtet werden. Dem Anwalt steht ein umfassender Anspruch auf Akteneinsicht zu. Empfänger eines Anhörungs- oder Zeugenfragebogens sind nur verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, also Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort anzugeben. Keinesfalls sollte der Vorwurf unbedacht eingeräumt werden. Im Einspruchsverfahren haben Betroffene dann ausreichend Spielraum, zunächst den Vorwurf gründlich zu überprüfen.

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Christian Demuth ist auf die Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren spezialisiert. Weitere Infos: www.cd-recht.de


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