Vorwurf der Begehung von Straftaten nach dem BtMG- Ein Fachanwalt hilft!

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Straftaten im Zusammenhang mit Handel von Betäubungsmittel sind mit hohen Strafandrohungen verbunden. es empfiehlt sich daher auf jeden Fall einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung zu beauftragen.Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt seit Jahren bundesweit erfolgreich in Betäubungsmittelstrafverfahren. Pro Jahr beruht er durchschnittlich ca. 150 derartige Verfahren. Rechtsanwalt Junge hat damit das Wissen und die Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen. Er hat ein Büro in Berlin und eine Zweigstelle in Cottbus. In diesem Artikel erklärt er die Grundsätze der gesetzlichen Regelungen.

Der Handel mit Drogen ist eines der Kerngeschäfte des organisierten Verbrechens, da mit Rauschgift sehr hohe Gewinne erzielt werden können. Bei fast jeder Staatsanwaltschaft gibt es eine oder zwei Spezialabteilungen, die sich nur mit diesen Delikten beschäftigen. Aber nicht immer geht es um große Lieferketten oder Drogenkartelle. Sehr oft geht es um sogenannte kleine Dealer, die sich nur etwas dazuverdienen oder ihren Drogenkonsum finanzieren. Doch schon das Weiterverkaufen von ein paar Gramm können die Einleitung eines Strafverfahrens bedeuten. Die Frage ist, welches Verhalten welche Strafe nach sich zieht.

Drogenhandel bedeutet den  illegalen Kauf und Verkauf von Betäubungsmitteln wie etwa Haschisch, Heroin und Kokain. Der entsprechende Straftatbestand ist in § 28 Betäubungsmittelgesetz geregelt.  Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) als Spezialgesetz zum StGB benennt die jeweiligen strafbaren Handlungen und die entsprechenden Strafen. Welche Rauschmittel unter das BtMG fallen und nicht gehandelt werden dürfen, ist in den Anlagen I bis III des BtMG näher erläutert. Ziel des Drogenhandels ist es, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Strafbar ist daher nicht allein der Kauf und Verkauf von Rauschgiften. Auch Handlungen, die diesen Kauf und Verkauf von Drogen fördern bzw. ermöglichen, fallen daher unter den Straftatbestand des Drogenhandels.

Die Höhe der konkreten Strafe hängt davon ab, unter welchen Umstanden wie welche Drogen verkauft werden.

Der Grundtatbestand des Drogenhandels stellt unter anderem denjenigen unter Strafe, der mit Drogen „Handel betreibt“ oder Drogen – ohne Handel zu treiben – „einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt“ (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Deswegen macht sich nicht nur der Verkäufer der Drogen strafbar, sondern auch derjenige, der diese transportiert, Kuriere einsetzt oder das Geld für die  verkauften Drogen beim Käufer eintreibt. Dieser sogenannte einfache Drogenhandel wird als Grundtatbestand mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. „Einfach“ heißt, dass neben den eben genannten Handlungen keine weiteren Einzelumstände hinzukommen dürfen, also kein gewerbsmäßiger, bandenmäßiger oder bewaffneter Handel mit Drogen. Diese schwereren Fälle sind tatbestandlich im Gesetz gesondert geregelt. Das konkrete Strafmaß für Drogenhandel hängt von den jeweiligen Umständen ab, also von der Menge der gehandelten Drogen und der Häufigkeit des Verkaufs und der Qualität der verkauften Drogen. Jedoch führt die „geringe Menge“ beim Drogenhandel in aller Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung: § 29 Abs. 5 BtMG, der bei Eigenverbrauch in geringer Menge ein Absehen von Strafe ermöglicht, führt den Handel mit Drogen nicht an.

Daher macht sich auch der sogenannte Freundschafts- oder Gefälligkeitsdealer, der einem Freund eine geringe Menge von 5 Gramm Haschisch weiterverkauft, wegen einfachen Drogenhandels strafbar und zwar auch dann, wenn er durch den Weiterverkauf keinen Gewinn macht. Ihm droht grundsätzlich eine Strafe innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber die Tatbestände, die eine Weitergabe von Drogen voraussetzen, erheblich schärfer beurteilt als den Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum.

Bei einem Handel mit größeren, also eben nicht geringen Mengen droht als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), in minder schweren eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren.

Falls sich jemand durch den Handel mit Drogen eine regelmäßige Einnahmequelle sichert, betreibt er gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln. Da ist der Fall, wenn der Handel eine fortlaufende Einnahmequelle von  einiger Dauer und Umfang ist und diese durch wiederholte Tatbegehung aufrechterhalten wird. Eine Haupteinnahmequelle muss er nicht sein. Es reicht auch der Handel über einige Wochen ausgeübt wird, um ihn strafrechtlich als von einiger Dauer zu bewerten.
Dies  wird als besonders schwerer Fall der Drogenstraftaten eingestuft (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG). Hier droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Wer als Mitglied einer Bande mit Drogen Handel betreibt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Darüber hinaus wird mit dem höchsten Strafmaß nach § 30a BtMG bestraft, wer als Mitglied einer Bande mit Drogen in nicht geringer Menge Handel treibt: Für die Beteiligten drohen Gefängnisstrafen von mindestens fünf Jahren. Eine Bande liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen zum Handel mit Drogen zusammenschließen, nicht jedes Mitglied der Bande muss ein Täter sein, die bloße Gehilfentätigkeit reicht aus. Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt und dabei eine Waffe mit sich führt, begeht einen bewaffneten Drogenhandel. Dieser wird ebenso wie der bandenmäßige Drogenhandel mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bestraft. Tatwaffe kann eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände sein, die zur Verletzung von Personen eingesetzt werden können. Unter dem Begriff Schusswaffen sind beispielsweise Gas- und Luftdruckpistolen zu verstehen. Ein „sonstiger Gegenstand“ im Sinne der Vorschrift kann auch ein scharfes Messer sein. Voraussetzung ist, dass die Waffe so mitgeführt wird, dass der Täter sie bei der Tat jederzeit einsetzen könnte.

Es ist beim Vorwurf des Drogenhandels, egal ob einfacher oder schwerer Fall, daher immer ratsam, frühzeitig einen erfahrenen Verteidiger zu beauftragen. 

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