Vorwurf der Geldwäsche und Strafbarkeit von Finanzagenten

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In unserer täglichen Praxis haben wir vermehrt Anfragen aus dem Bereich des Vorwurfs der Geldwäsche. Es betrifft neben Erwachsenen auch häufig auch Jugendliche und Heranwachsende.

Sollten Sie oder Ihr Schützling eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten haben, so gibt es einiges zu beachten. Dieses Artikel solll Ihnen einen kurzen, überschaubaren Überblick über den Tatvorwurf, den möglichen Folgen und dem richtigen Verhalten geben.

Der Tatverdacht

In den letzten Jahren haben die Banken intensiv auf der geltenden gesetzlichen Grundlage ein System zur Bekämpfung der Geldwäsche installiert. Banken, aber auch andere Geschäftszweige, wie z.B. Glücksspielanbieter, sind gesetzlich verpflichtet bei ungewöhnlichen, meist auch ungewöhnlich hohen Einzahlungen eine sog. Verdachtsmeldung nach § 43 GwG abzugeben.

Dieses ist selbstverständlich nicht pauschal vorzunehmen, aber meist kommt es zu einem krassen Missverhältnis zu den üblichen Kontobewegungen, welche die Banken zu einer solchen Geldwäscheverdachtsanzeige veranlasst. In einem unserer Mandate ging bei einer 16jährigen, welche sonst lediglich ein Taschengeld auf ihr Konto erhielt, eine Summe von über 3.000 Euro von einem Empfänger ein. Dieses Geld wurde unmittelbar vom Konto verfügt, was die Bank als auffällig bewertete und eine Verdachtsanzeige fertigte. In diesen Fällen handelt es sich häufig um sog. Finanzagenten, hierzu jedoch später mehr.

In diesen Fällen erfolgt die Meldung der Bank und das Ermittlungsverfahren wird durch die örtliche Staatsanwaltschaft in Gang gebracht.

Warum eigentlich Geldwäsche?

Der gesetzliche Tatbestand ist an dieser Stelle bewusst weit gefasst und soll u.a. die aus einer Vortat (Straftat) stammenden Rechtsgüter, wie Geld, aber auch andere Gegenstände, vor der weiteren Verschleierung schützen. Geldwäsche hat aus Tätersicht das Ziel, illegal erlangte Vermögenswerte dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Dem Täter sollen im Ergebnis erklärbare und scheinbar legale Vermögenswerte zur Verfügung stehen, die keinen Rückschluss auf Straftaten zulassen. Damit will der Täter die aus einer Straftat erlangen Vermögenswerte (meist Geld) „waschen“ und so als legales Vermögen erscheinen lassen.

Der Tatbestand des § 261 StGB ist hierbei nicht nur für den Laien sperrig zu lesen, sondern auch inhaltlich extrem schwierig gestaltet.

Grundsätzlich gilt jedoch nach § 261 Abs. 1 S. 1 StGB:

Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

  •           1. verbirgt,
  •         2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
  •         3. sich oder einem Dritten verschafft oder
  •         4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bereits bei dem ersten Lesen fällt auf, dass der Umgang mit Vermögenswerten aus einer „rechtswidrigen Tat“ (einer Straftat) verboten und damit strafbar ist. 

Zunächst ist durch die Ermittlungsbehörden festzustellen, dass der Vermögenswert aus einer fremden (!) Straftat stammt. Dieses ist in der Regel relativ einfach, da die Gelder zumeist sich zurückverfolgen lassen. Wir sehen häufig hinter den Geldbewegungen sog. Phishing-Verfahren oder auch organisierte Kriminalität.

Strafbarkeit von sog. Finanzagenten

Die Vorschriften der Geldwäsche ist auch für sog. Finanzagenten von erheblicher Bedeutung. Dabei handelt es sich vielfach um Personen, die ihr Privatkonto für geldwäscherelevante Transaktionen zur Verfügung stellen. Betroffen sind hier leider auch jüngere Personen, welchen meist eine kleine Entlohnung zur Verfügung gestellt wird und die diesem schnellen Geld oder sonstigen Vorteil nicht widerstehen können. 

Die auf dem Konto eingehende Beträge leiten sie dann gegen eine geringe Provision an Hinterleute im Ausland oder andere Finanzagenten weiter. Teilweise erfolgt ein Umtausch in Kryptokonten, wenn der Finanzagent hierfür empfänglich ist. Teilweise erfolgt das Anwerben über Internetseiten, durch Anzeigen in der Zeitung oder über soziale Netzwerke. 

Bei den Finanzagenten handelt es sich dabei oftmals um arglose Bürgerinnen und Bürger, die von Geldwäschern für ihre Zwecke benutzt werden. Strafjuristen sprechen hierbei von einem Täter hinter dem Täter. Finanzagenten drohen dabei massive Strafen wegen des Vorwurfs der Geldwäsche. 

Die Folgen der Geldwäsche

Wie oben bereits aufgezeigt, drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren für den Einzelfall. Dieser Strafrahmen gilt im Jugendstrafrecht nicht, wenn dieses zur Anwendung kommt. Bei Personen unter 18 Jahren gibt das Jugendgerichtsgesetz andere Möglichkeiten vor, welche jedoch auch unangenehm ausfallen können.

Die kontrete Höhe der Strafe hängt maßgeblich von der Schadenssumme und den weiteren Umständen ab. Auch Geldstrafen können für Erwachsene unangenehm werden, wenn diese über 90 Tagessätzen ins Führungszeugnis eingetragen werden. Wer möchte einem Arbeitgeber schon gern eine Vorstrafe wegen eines Vermögensdelikts erklären müssen?

„Ich hatte aber doch keine Ahnung, wo das Geld herkommt!“

Diesen Satz hören wir in fast jedem Mandantengespräch zum Vorwurf der Geldwäsche. Leider hilft dieser Ansatz nicht, um den Tatbestand vollständig entfallen zu lassen. Der Gesetzgeber will auch bestrafen, wenn der Täter auch nur „leichtfertig“ handelte. Sie müssen damit auch nicht genau wissen, dass das Geld aus einer Straftat und welcher Straftat stammt. Es reicht schon aus, wer leichtfertig nicht erkennt, dass das Geld aus einer solchen Straftat stammt. Es kommt hier auf den Maßstab des „ich hätte erkennen können“ an. 

Der Begriff der Leichtfertigkeit ist im Rahmen der Verteidigung jedoch nicht uninteressant. Der Begriff der Leichtfertigkeit umfasst zunächst die Handlungsform der Fahrlässigkeit, welche weitgehend der „groben Fahrlässigkeit“ im Zivilrecht entspricht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die individuelle Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Nicht jede Person und auch nicht jede 16jährige haben den gleichen Erfahrungsschatz, was hier für die Verteidigung mit einer vernünftigen Argumentation dargestellt werden kann.

Wen sich die Herkunft des Geldes jedem geradezu aufdrängt, aber dann dennoch gehandelt wird, der wird sich strafrechtlich verantworten müssen. Dieses gilt auch bei grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit. Diese leichtfertige Geldwäsche wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren gemäß § 261 Abs. 6 StGB bestraft. 

Sie sehen bereits an dieser Stelle, dass die Darstellungen zum Vorstellungsbild eine erhebliche Rolle spielen und eine eigene Darstellung möglicherweise zu ungünstigen Ergebnissen führen kann. Von einer Wahrnehmung eines Vernehmungstermins raten wir daher ab. 

Unangenehm ist sicherlich auch die Nebenfolge der Einziehung. Diese ist möglich und kann teilweise hohe Beträge betreffen, auch wenn das Geld bereits weitergeleitet wurde. 

Weiterhin kann eine Verurteilung sich auch ungünstig auf den Ausgang eines zivilrechtlichen Verfahrens auswirken. Sie sehen, dass der Tatbestand der Geldwäsche schnell finanzielle Einbußen in mehrfacher Höhe des eigentlichen Betrages bedeuten kann.

Für die junge Dame konnte ich die Einstellung des Verfahrens erreichen, auch wenn weiterhin die zivilrechtlichen Ansprüche drohen. 

Sollten Sie eine Ladung oder einen Anhörungsbogen mit dem Vorwurf der Geldwäsche erhalten haben, so wenden Sie sich frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger oder kontaktieren Sie uns. Wir sind deutschlandweit auf die Verteidigung in Strafsachen spezialisiert. Für uns spielt es keine Rolle, wo das Strafverfahren läuft. 

Zunächst sollten Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden abgeben. Wir werden nach erfolgter Akteneinsicht eine Stellungnahme mit Ihnen verfassen, um einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens für Sie zu erreichen. 

Kontaktieren Sie mich unter 0201/ 310 460 0 oder direkt unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de


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