VSGE – Nutzungsrechte an Foto: Abmahnung durch Kanzlei Lutz Schroeder

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Der Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) aus Berlin macht in einer aktuellen Abmahnung die Rechte eines professionellen Fotografen geltend. Der Fotograf sei Vertragspartner und Mitglied des Verbands. Als Urheber des Fotos sei der Fotograf Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den von ihm aufgenommenen Fotografien.

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Laut der Abmahnung habe der Fotograf eine Aufnahme auf der Plattform Flickr.com veröffentlicht, sodass die Nutzung des Bildes den Lizenzbedingungen der Seite unterliege. Unter dem Link „Bestimmte Rechte vorbehalten“ sei dies ausdrücklich beschrieben worden. Die zulässige Nutzung setze voraus, dass der Urheber unter Verlinkung auf dessen Flickr-Seite, auf der das Bildmaterial veröffentlicht wurde, so angegeben wird, wie er sich auf der Plattform Flickr benennt. Denn dem Urheber soll die Aufmerksamkeit und die Werbewirkung durch die Verwendung zukommen. Zusätzlich müsse der Titel des Bildes und ein Link zu den Lizenzbedingungen bereitgestellt werden.

Der Abgemahnte soll das Bild zu Werbezwecken auf der von ihm betriebenen Webseite ohne Angabe des Titels und der Lizenzbedingungen verwendet haben, sodass er keine Lizenz für das Bild erworben habe. Denn eine Nutzungserlaubnis sei durch die Erfüllung aller Lizenzbedingungen bedingt. Daher verletze der Abgemahnte gem. § 72 UrhG die Leistungsschutzrechte des Fotografen an dem Lichtbild. 

Die Forderungen des Abmahnenden

Der Verband VSGE habe sich vertraglich gegenüber dem Fotografen verpflichtet, einen Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten geltend zu machen. Der Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel vertritt wiederum den Verband. Herr Schroeder fordert den Abgemahnten auf, die Nutzung des Fotos zukünftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Um den Schadensersatzanspruch zu beziffern, wird die Höhe der Vergütung für eine marktübliche Nutzung herangezogen. Wird der Urheber nicht genannt, ist zusätzlich ein Aufschlag von 100 % hinzuzurechnen. Bei einer Nutzung zu Werbezwecken entstehe zudem ein Aufschlag i.H.v. 50 %. Die angefallenen Rechtsanwaltskosten habe der Abgemahnte ebenfalls zu erstatten. 

Ihre Reaktionsmöglichkeiten bei einer Abmahnung 

Auf eine Abmahnung, in der Ihnen die Verletzung von Urheberrechten an einem Lichtbild vorgeworfen wird, sollten Sie zeitnah reagieren. Denn die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann nur innerhalb einer Frist erfolgen. Diese Erklärung enthält Verpflichtungen bzgl. eines künftigen Verhaltens und ggf. zur Anerkennung von Ansprüchen. Eine vorherige Beratung durch einen Fachanwalt ist daher unserer Meinung nach ratsam. Denn ein Fachanwalt hat in dem Rechtsgebiet Erfahrung durch zahlreiche Fälle dieser Art. Bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie den passenden Fachanwalt.

Bereits seit 2007 sind wir in den Rechtsgebieten gewerblicher Rechtsschutz (z. B. Designrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht), Urheberrecht (z. B. Filesharing, Filme, Fotos) und Medienrecht (z. B. Internetrecht) spezialisiert. Unsere Kenntnis erstreckt sich auf das Rechtsgebiet, aber auch auf die gegnerischen Kanzleien und die abmahnenden Unternehmen oder Verbände. Unsere kostenlose Ersteinschätzung können Sie gerne in Anspruch nehmen, indem Sie uns die Abmahnung per E-Mail, Fax oder mit unserem Direkthilfe-Formular senden http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/. Durch unsere Erfahrung in der Abwehr von Abmahnungen können wir Ihre rechtlichen Möglichkeiten zeitnah besprechen. 

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


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