VW Abgasskandal. VW/Händler verhindert Urteil des OLG Köln. Betrugssoftware somit mangelhaft!

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Wie so oft verhindert der Autokonzern Urteile von Oberlandesgerichten, um möglichst wenig obergerichtliche Rechtsprechung gegen sich zu erhalten.

Im hier vorliegenden Falle hat die Klägerin im Juni 2015 einen vom VW Abgasskandal betroffenen VW aus der Motorenreihe EA 189 Diesel erworben. Wie schon mehrfach berichtet, liegt bei dem hier vorliegenden Modell die bekannte Betrugssoftware vor. Die Klägerin hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und später das nicht rücktrittswillige Autohaus verklagt. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Aachen das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung verurteilt. Das Oberlandesgericht Köln hatte daraufhin nach eingelegter Berufung des Händlers darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist. Das Oberlandesgericht Köln ist bekanntermaßen der Meinung, dass die eingesetzte Betrugssoftware einen Mangel darstellt. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei. Dazu gehöre, dass der Hersteller, die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Weiterhin ist das Oberlandesgericht Köln der Meinung, dass durch die Verwendung der Betrugssoftware der PKW in einem bedeutenden Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen ist als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer erwarten könne. (Aktenzeichen: OLG Köln, 18 U 112/17)

Derzeit erzielen vom Dieselskandal betroffene Autobesitzer, die gegen den VW-Konzern vorgehen, in der Regel einen Vergleich, der die Rückgabe des Pkws bei Abzug der sogenannten Nutzungsentschädigung gegen Rückzahlung des Kaufpreises im Ergebnis sieht.

Verbraucher sollten deshalb alles daransetzen, ihre Rechte geltend zu machen und so einen Vermögensverlust zu vermeiden.

Nutzen Sie deshalb Ihre Rechte!

Alle Rechtsschutzversicherer in Deutschland decken nunmehr die jeweiligen Klagen gegen die Händler und den Konzern. Voraussetzung ist, dass die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses existent war.

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