VW Bulli T6 im Abgasskandal – LG Berlin spricht Schadenersatz zu

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Im Abgasskandal hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 12. März 2021 Schadenersatz bei einem VW T6 zugesprochen (Az.: 3 O 177/20). In dem „Bulli“ sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und der Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, so das LG Berlin.

Konkret handelte es sich in dem Verfahren um einen VW T6 Kombi 2.0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 und der Abgasnorm Euro 6. Im Herbst 2018 bat VW noch um Rahmen einer freiwilligen Aktion das Modell in die Werkstatt, damit das Emissionsverhalten beim Stickoxid-Ausstoß verbessert wird. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte grünes Licht für die Maßnahme erteilt und selbst keinen verpflichtenden Rückruf angeordnet.

Der folgte dann im April 2019. Bei dem VW T6 Kombi war eine Konformitätsabweichung festgestellt worden, die zu einer Überschreitung des Grenzwertes für den Stickoxid-Ausstoß führte. Unter dem Code 23Z7 sollte bei dem Bulli daher ein Software-Update aufgespielt werden. Da durch die Maßnahme der AdBlue-Verbrauch steigt, gab es zu dem Update noch einen Gutschein für AdBlue-Tankfüllungen dazu.

Der Kläger ließ das Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Die Klage hatte weitgehend Erfolg. Das LG Berlin kam zu der Überzeugung, dass der VW T6 des Klägers zumindest zum Zeitpunkt des Kaufs über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügte. Die AdBlue-Zufuhr sei bei sinkendem Füllstand des Harnstoffs reduziert worden, was im Ergebnis zu einer geringeren Wirkung des SCR-Katalysators und einem höheren Emissionsausstoß führte. Dadurch sei das Fahrzeug mangelhaft. Das bewusste Inverkehrbringen von serienmäßig mit einem Sachmangel versehenen Fahrzeugen sei objektiv als sittenwidrig zu beurteilen, stellte das LG Berlin klar.

Dem Kläger sei mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden könne, dass er den „Bulli“ bei Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden, so das Gericht. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs muss VW den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

In den zurückliegenden Wochen wurden viele T6-Besitzer von den zuständigen Zulassungsstellen unmissverständlich aufgefordert, dem Rückruf zu folgen und das Software-Update aufspielen zu lassen. Ansonsten drohe der Entzug der Zulassung. „Das Urteil des Landgerichts Berlin zeigt, dass betroffene Bulli-Fahrer sich wehren können und gute Chancen haben, Schadenersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Neben dem LG Berlin haben auch schon zahlreiche andere Gerichte den Haltern eines T5 oder T6 im Abgasskandal Schadenersatz zugesprochen. Rechtsanwalt Gisevius hat z.B. Schadenersatzansprüche für T6-Fahrer an den Landgerichten München und Heilbronn durchgesetzt. Mehr dazu unter https://www.oeltod-anwalt.de

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal



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