VW Dieselskandal – OLG Köln bleibt verbraucherfreundlicher Linie treu

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Das OLG Köln bleibt seiner verbraucherfreundlichen Linie im Abgasskandal treu. Schon in einem Hinweisbeschluss im März 2019 hatte es klargestellt, dass die Kunden durch die unzulässigen Abschalteinrichtungen geschädigt worden seien und daher Anspruch auf Schadensersatz haben (Az.: 16 U 146/18).

Dieser Haltung bleibt das OLG Köln in zwei weiteren Verfahren zum Dieselskandal offensichtlich treu. In einem Verfahren ging es um einen Audi Q5 mit dem Dieselmotor EA 189. Aufgrund der Abgasmanipulationen hatte der Käufer auf Schadensersatz geklagt und erstinstanzlich Recht bekommen. Das LG Bonn hatte entschieden, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Der Käufer kann den Audi Q5 zurückgeben und erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück.

Die Berufung der Volkswagen AG gegen dieses Urteil hat wohl keine Aussichten auf Erfolg. Das machte das OLG Köln in einem Hinweisbeschluss deutlich (Az.: 27 U 14/19). Ein Kunde dürfe erwarten, dass ein Autohersteller gesetzeskonform handelt und die erforderlichen Erlaubnisse für die Zulassung nicht durch Täuschungen und Manipulationen erhält. Genau dies sei aber durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen geschehen. Die Kunden seien im großen Umfang getäuscht worden. Ihr Schaden liege dabei schon im Abschluss des Kaufvertrags und könne daher auch nicht nachträglich durch ein Software-Update beseitigt werden.

Ähnlich ist es in einem weiteren Verfahren, in dem es um einen vom Dieselskandal betroffenen Audi A4 geht. Auch hier gab das OLG Köln zu erkennen, dass es die erstinstanzliche Entscheidung und damit den Schadensersatzanspruch des Kunden wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wohl bestätigen wird (Az.: 27 U 7/19). Behörden und Kunden seien durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit manipulieren Abgaswerten getäuscht worden.

„Es wird deutlich, dass die Chancen, Schadensersatzansprüche im Abgasskandal durchzusetzen, besser denn je sind und sich die verbraucherfreundliche Rechtsprechung immer weiter verfestigt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. In den beiden Verfahren ging es um zwei Audi mit dem Motor EA 189. Doch die Rechtsprechung lasse sich auch auf die Fahrzeuge mit den größeren 3-Liter-Dieselmotoren der VW-Familie anwenden, so Rechtsanwalt Dr. Hartung. „Das OLG Köln stellt heraus, dass die Kunden durch unzulässige Abschalteinrichtungen getäuscht wurden und Anspruch auf Schadensersatz haben. Das lässt sich auch auf die großvolumigeren Fahrzeuge von Audi übertragen, die wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen wurden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Mehr Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage. 



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