Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Wärmepumpe kühlt nicht – wer haftet?

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Jeder, der sich den Traum vom Eigenheim erfüllt, möchte, dass alles perfekt ist. Dies gilt umso mehr, wenn das Haus neu gebaut und mit modernster Technik ausgestattet wird. Leider passieren auch dabei immer wieder Fehler durch Handwerker oder Architekten. In einem aktuellen Fall funktionierte die Kühlfunkton der Wärmepumpe nicht und der Bauherr verweigerte der Heizungsbaufirma die Bezahlung der Heizung – zu Recht?

Neubau mit Wärmepumpe

Der Bauherr ließ ein Einfamilienhaus bauen. Bei der Beheizung des Hauses entschied er sich für eine Wärmepumpenheizung, die das Gebäude im Sommer auch kühlen kann. In der Ausschreibung und im Werkvertrag wurde vereinbart, dass die Heizungsbaufirma die Wärmepumpe inklusive Fußbodenheizung liefert und einbaut. Das Verlegen der Elektrokabel von der Schaltzentrale der Wärmepumpe in die einzelnen Räume und dort zu den jeweiligen Positionen der Raumthermostate sollte eine Elektrofirma vornehmen.

Kühlfunktion nicht möglich

Nachdem die Arbeiten abgeschlossen waren, wurde festgestellt, dass sich die Kühlfunktion der Wärmepumpe nicht über die Thermostate in den jeweiligen Zimmern ansteuern ließ. Als Ursache dafür zeigte sich recht bald, dass der Elektriker lediglich 3-adrige Stromkabel beim Anschluss der Thermostate an die Steuereinheit der Wärmepumpe verwendet hatte. Damit das Steuergerät aber die Kühlfunktion ansteuern kann, müssen mindestens 4-adrige Stromkabel verwendet werden.

Klage auf vollständige Zahlung

Diesen Mangel fand der Bauherr natürlich alles andere als lustig und verweigerte schließlich dem Heizungsbauer die Zahlung des restlichen Werklohns. Dies wollte sich der Heizungsbauer aber nicht gefallen lassen und reichte schließlich Klage gegen den Bauherrn ein – mit Erfolg.

Keine Leistung des Heizungsbauers

Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass die Heizungsbaufirma laut Vertrag ein funktionsgerechtes Werk abliefern muss. Dies ist auch geschehen, denn die Wärmepumpe selbst und die Fußbodenheizung funktionierten einwandfrei. Dadurch, dass ein Teil der Arbeiten, hier die Elektroinstallation der Stromkabel und Thermostate, auf einen anderen Fachunternehmer übertragen worden ist, reduzierte sich die Leistungspflicht des Heizungsbauers und er muss nur im vereinbarten Rahmen seiner Leistung für die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage einstehen.

Keine Hinweispflicht des Heizungsbauers

Im vorliegenden Fall musste der Heizungsbauer den Elektriker nicht darauf hinweisen, dass die Wärmepumpe über eine Kühlfunktion verfügt, da dies von Anfang an klar war. Außerdem konnte er auch den Hinweis unterlassen, dass zur Steuerung der Kühlfunktion von den Thermostaten aus mindestens 4-adrige Stromkabel verwendet werden müssen. Nach Anhörung eines Sachverständigen kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass es bei Elektrikern zum Grundwissen gehört, dass Thermostate einer Heizung mit Kühlfunktion mit mindestens 4-adrigen Kabeln verdrahtet sein müssen. Der Heizungsbauer kann sich daher auf die Kenntnisse des anderen Fachunternehmers verlassen und hatte diesbezüglich keine Hinweispflicht.

Heizungsbauer hat Anspruch auf restlichen Werklohn

Schließlich kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der Heizungsbauer Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns hat und der Bauherr im Gegenzug nicht zur Minderung berechtigt ist.

Fazit: Arbeiten mehrere Unternehmer zusammen, so haftet jeder Handwerker nur im Rahmen seines jeweils vereinbarten Leistungsanteils.

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 19.04.2016, Az.: 24 U 48/15)

(WEI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: