Waffenherstellungserlaubnis – Voraussetzungen und Pflichten

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Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG wird für die gewerbsmäßige oder selbständige im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebene Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition eine Waffenherstellungserlaubnis benötigt.

I. Begriffsdefinitionen

Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie Wechselsystemen auseinandergenommen wird. Nach der Definition in A1 A2 Nr. 8.1 liegt ein Herstellen im Sinn des Waffenrechts schon dann vor, wenn aus Rohteilen oder Materialien wesentliche Teile eines Endprodukts erzeugt werden.

Bearbeiten bedeutet die Änderung der Funktionsweise einer Schusswaffe (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition) wenn wesentliche Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3) ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z. B. Verkürzung des Laufs) oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird (z. B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes).

Eine Instandsetzung liegt vor, wenn ihre Funktionsfähigkeit durch wesentliche Änderung oder Bearbeitung wiederhergestellt wird oder wenn Mängel, welche die Schusswaffe funktionsunfähig machen, beseitigt werden.

II. Genehmigungsvoraussetzungen

1. Allgemeine waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen

Die Behörde ist verpflichtet, dem Antragsteller eine Waffenherstellungserlaubnis zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Der Antragsteller besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG).

Die Fachkunde muss nicht nachgewiesen werden, sofern lediglich die Waffenherstellungserlaubnis, nicht aber die Waffenhandelserlaubnis beantragt wird, § 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG. Explizit steht dies auch in Nr. 22.2 WaffVwV.

Ebenso ist das grundsätzlich notwendige Bedürfnis nicht erforderlich: Die Bedürfnisfrage (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG) zu erörtern ist wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG (vgl. das so genannte „Apothekenurteil“ des BVerfG in BVerfGE 7, 377), den Erlaubnisbehörden verwehrt (vgl. BVerwG in den Gründen zu seinem Urt. v. 8. 12. 1992 – 1 5.92 = GewArch 1993, 325 [327]).

2. Besondere Erlaubnisvoraussetzungen

Neben den allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen muss der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung erfüllen, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird. 

Die Rechtmäßigkeit der Ausübung des zur Gruppe der zulassungspflichtigen Handwerke gehörenden Büchsenmacherhandwerks ist von der Eintragung in die von der zuständigen Handwerkskammer (§§ 90 ff. HandwO) geführten Handwerksrolle abhängig, die den vom (handwerksrechtlichen) Betriebsleiter (der seit dem 1. 1. 2004 mit dem Betriebsinhaber nicht identisch sein muss, vgl. § 21a WaffG) zu erbringenden Nachweis der geforderten handwerklichen Befähigung voraussetzt. Über den Wortlaut des§ 6 Abs. 1 HandwO hinaus wird gefordert, dass die ernsthafte Absicht besteht, das Büchsenmacherhandwerk auszuüben, also einen Handwerksbetrieb neu zu gründen oder einen bestehenden fortzuführen.

III. Rechtsfolgen

1. Eingeschlossene Erlaubnisse

Die Waffenherstellungserlaubnis schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein, § 21 Abs. 2 WaffG.

Gemäß Nr. 21.6 WaffVwV deckt die Herstellungserlaubnis auch den Vertrieb der vom Erlaubnisinhaber hergestellten Schusswaffen und Munition und die Ausfuhr dieser Gegenstände (vgl. § 21 Absatz 2 Satz 1) ab. Die Herstellungserlaubnis berechtigt ferner zum Waffenerwerb zum Zwecke der Waffenherstellung, z. B. zum Erwerb von Teilen, die vom Hersteller zu Schusswaffen zusammengebaut werden sollen. Will der Hersteller – ausgenommen Büchsenmacher – Schusswaffen oder Munition an „Endverbraucher“ abgeben, so bedarf er hierzu zusätzlich einer Handelserlaubnis.

2. Herstellungsbuch

Nach § 23 WaffG hat derjenige, der gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen.

3. Kennzeichnungspflicht

Zu beachten ist ferner die Pflicht, alle hergestellten Waffen mit den einzelnen in § 24 Abs. 1 WaffG aufgezählten Merkmalen deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht für hergestellte Munition ergibt sich aus § 24 Abs. 3 WaffG.

4. Eintragungspflicht

Überlässt der Waffenhersteller einem Berechtigten eine Schusswaffe, hat er dies unter Angabe des Herstellerzeichens oder der Marke und – wenn gegeben – die Herstellernummer der Waffe und ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und Sitz des Herstellerbetriebs in die Waffenbesitzkarte des Berechtigten einzutragen. Das Überlassen muss ferner der Behörde innerhalb von einer Frist von 2 Wochen der Behörde angezeigt werden, § 34 Abs. 2 WaffG. 

5. Beschusspflicht

Wer Schusswaffen sowie höchstbeanspruchte Teile (z. B. Lauf, Verschluss, Griffstück), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Wer an einer Schusswaffe ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen, § 3 Abs. 1 BeschG.

IV. Pflichten des Waffenherstellers nach der GewO

Soweit waffenrechtlich relevante Tätigkeiten gewerbsmäßig ausgeübt werden, finden ergänzend die Bestimmungen der GewO Anwendung. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das WaffG keine Spezialregelung enthält. Neben dem WaffG gelten insbesondere folgende Normen der GewO (auszugsweise) über

  • die Ausübung des Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstellen (§ 3 GewO; § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG),
  • die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (§ 11 GewO),
  • das gewerbliche Insolvenzverfahren nach § 12 GewO mit der Folge, dass § 45 WaffG (siehe dort) auf ein Gewerbe, das zur Zeit des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wird, grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. Landmann/Rohmer, Kommentar zur GewO, Rn. 4 ff. zu § 12 GewO und OVG Münster, Beschl. v. 30. 4. 2001 – 4 A 5159/00),
  • die Anzeige des Beginns, der Verlegung und der Beendigung des Gewerbes, einer selbstständigen Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle oder des Wechsels des Gegenstandes des Gewerbes (§ 14 GewO, der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 GewO vorrangig ist); diese Anzeigepflicht besteht neben der nach § 21 Abs. 6 WaffG; ist das Gewerbe zugleich ein Handwerk im Sinne der HandwO, so ist ergänzend § 16 HandwO zu beachten (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 WaffG)

und viele mehr.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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