Wahl des Erbrechts in Beziehungen "Bundesrepublik Deutschland - Ukraine"

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Im Falle einer Erbschaft infolge des Todes eines deutschen Bürgers in der Ukraine oder eines ukrainischen Bürgers in Deutschland hat das anzuwendende Erbrecht in Übereinstimmung mit den Normen:

- des Konsularvertrages, abgeschlossen am 25. April 1958 zwischen der UdSSR und BRD, welcher für die Ukraine und Deutschland im Wege der Rechtsnachfolge gültig ist;

- der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen“ (EU-Erbrechtsverordnung N: 650/2012), welche im Art. 20 festlegt, dass das nach dieser Verordnung festgelegte Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht um das Recht des Mitgliedstaates geht;

- des Gesetzes der Ukraine „Über das internationale Privatrecht“ Nr. 2709-IV,

zu erfolgen.

Wesentliche Unterschiede in den Erbregeln in der Ukraine und in Deutschland begründen in den meisten Fällen den Wunsch des Erblassers, die Übertragung von Vermögenswerten an die Erbfolger nach den für sie gewöhnlichen Regeln zu planen, und in einigen Fällen die Möglichkeit einer Optimierung durch die Wahl alternativer Regeln in Anspruch zu nehmen (zum Beispiel: Korrigieren der Ordnung der Erbfolge von Erblassern, das Recht auf einen Pflichtanteil, die Berücksichtigung des Geschenkes bei der Festlegung der Anteile).

Aus diesem Grund ist die Möglichkeit des Wahlrechts, welches Recht beim Erbe des zum Zeitpunkt des Todes nicht im Land seiner Staatsbürgerschaft befindlichen Bürgers anzuwenden ist, hochaktuell.

Eine wichtige Frage für die meisten deutschen Bürger, die in der Ukraine über einen Wohnsitz (Ehe, Job, Business) oder über Immobilien verfügen, ist, ob es möglich ist, bei den geltenden Normen des ukrainischen Rechts im Erbfall das deutsche Recht anzuwenden, und für ukrainische Bürger, die in Deutschland über einen Wohnsitz verfügen, ob sie nach ukrainischem Recht vererben können.

Sowohl das deutsche internationale Privatrecht (Art. 22 EU-Erbrechtsverordnung N: 650/2012)) als auch Art. 70 des Gesetzes der Ukraine „Über das Internationale Privatrecht“ gewährt den deutschen und ukrainischen Bürgern die Möglichkeit das anzuwendende Recht desjenigen Staates zu wählen, dessen Bürger er im Moment des Todes war, und welches im Falle seines Todes in seinem Testament festgelegt wurde.

Wenn ein solches Recht im Testament nicht fixiert wurde, so werden die Vererbungsbeziehungen für den deutschen Bürger durch das Recht desjenigen Staates geregelt, in welchem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-Erbrechtsverordnung N: 650/2012), und für den ukrainischen Bürger wird das Recht desjenigen Landes angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Art. 70 des IPR-Gesetzes).

Sowohl lexikalisch als auch rechtlich steht die Definition „gewöhnlicher Aufenthalt“ und „letzter Wohnsitz“ nicht in Übereinstimmung. Der Inhalt solcher Begriffe wird auch nicht durch das Gesetz definiert. Aus diesem Grund erfordert es einer zusätzlichen Aufmerksamkeit seitens des Anwalts bei der Planung, insbesondere einer Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.

Die obengenannten Regeln gelten nicht für die Vererbung von Immobilien.

Im Artikel 28 des Konsularvertrages, abgeschlossen am 25. April 1958 zwischen der UdSSR und BRD, welcher für die Ukraine und Deutschland in Ordnung der Erbfolge gilt, wurde festgelegt, dass „in Bezug auf das unbewegliche Erbvermögen die Gesetzgebung desjenigen Landes angewendet wird, in dem sich dieses Vermögen befindet“.

Die gleiche Bestimmung findet sich auch im Art. 71 des Gesetzes der Ukraine „Über das internationale Privatrecht“: Die Vererbung des unbeweglichen Vermögens wird durch das Recht desjenigen Staates geregelt, auf dessen Territorium sich dieses Vermögen befindet, und des Vermögens, welches der staatlichen Registrierung in der Ukraine unterliegt, durch das ukrainische Recht.

Somit bezieht sich die Wahl des anwendbaren Rechts, welches in den Erbschaftsverhältnissen mit einem ukrainisch-deutschen Element des Rechtsverhältnisses angewendet wird, auf bewegliches Vermögen, Schmuck, Geld, Divisen (Edelmetalle), Bankkonten, Wertpapiere.

Das Unternehmen als ein einheitlicher Komplex wird gemäß Art. 191 des ukrainischen Zivilbuches als Immobilie definiert, und aus diesem Grund hat die Vererbung eines ukrainischen Unternehmens (oder eines Anteils) durch den deutschen Staatsbürger nach dem ukrainischen Recht zu erfolgen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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