Wie es richtig ist, eine Erbschaft in der Ukraine anzunehmen oder abzulehnen

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Wenn ein Erbfall nach dem Tod Ihres Verwandten entsteht, sollen Sie für die Annahme der Erbschaft bestimmte Anforderungen vom ukrainischen Zivilgesetzbuch wissen und einhalten. Diese Anforderungen regeln den Erbschaftsprozess ganz anders im Vergleich zu Deutschland und Österreich.

Im Gegensatz zu Deutschland und Österreich, wo ein Erbschaftsantritt automatisch ist, falls ein Erbfolger innerhalb von 6 Wochen seit dem Tag der Entstehung des Erbfalles darauf nicht verzichtet, und in der Schweiz innerhalb von drei Monaten nach dem Tod eines Erblassers, soll ein Erbfolger in der Ukraine  die Annahme der Erbschaft obligatorisch erklären.

Der Erbfolger, der eine Erbschaft annehmen will, aber zum Zeitpunkt des Erbfalls ständig  mit dem Erblasser nicht gewohnt hat, soll einen Erbschaftsantritt vor einem Notar oder Bevollmächtigten einer zuständigen örtlichen Amtsverwaltung nach Artikel 1269 ZGB der Ukraine beantragen.

Die Erklärung auf die Annahme der Erbschaft wird von einem Erbfolger persönlich vorgelegt.

Ein solche Erklärung soll innerhalb von sechs Monaten eingereicht werden (Artikel 1270 ZGB der Ukraine).

Die Erbfolger, die zum Zeitpunkt seines Todes zusammen mit dem Erblasser lebten, gelten als jene, die die Erbschaft angenommen haben und deswegen den Erbschaftsantritt nicht beantragen.

Falls die Erklärung auf die Annahme der Erbschaft nicht persönlich von einem Erben eingereicht wird, kann es zu einem  Fristversäumen führen, weil es häufig gemeint wird, dass so ein Antrag von einem Erbenvertreter eingereicht werden kann, der aufgrund einer Vollmacht handelt.

Die Annahme der Erbschaft ist mit Hilfe von einem Erbenvertreter gesetzlich nicht vorgesehen. Deswegen soll der Erbe, der sich im Ausland befindet, so einen Antrag über  Erbschaftsannahme  t zusammenstellen und seine wahre Unterschrift auf diesem Antrag  notariell beglaubigen lassen.

Ein notariell beglaubigter Antrag erfordert je nach Ausstellungsland entweder eine konsularische Legalisation, beispielsweise in Kanada, oder ein Apostille , wie in den meisten Ländern, die Mitglieder des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (europäische Länder, USA) sind.

Dann wird solche Erklärung ins Ukrainische übersetzt und von einem Übersetzer bescheinigt.

Der Antrag wird mit seiner beglaubigten Übersetzung vom Erben persönlich eingereicht oder per Post an den Notar am letzten ständigen Wohnsitz des Verstorbenen gesendet.

Notarleistungen im Ausland werden nach ukrainischem Recht von ukrainischen Konsulaten erbracht. Sie können die Unterschrift des Erben auf dem Antrag über die Annahme der Erbschaft oder Erbverzicht sowie eine Vollmacht für einen Vertreter bescheinigen, der Ihre Erbschaft ins Register eintragen wird.

Dafür müssen Sie bei einem ukrainischen Konsul im Wohnsitzstaat die notwendigen Unterlagen vorlegen und bescheinigen, ohne  übrige Kosten für die ukrainische Übersetzung und Legalisation auszugeben.

Die Möglichkeit von Konsuln, operativ zu handeln, ist aber durch ihre Arbeitsbeschäftigung und geringe Anzahl begrenzt.

Diejenigen, die mit dem verstorbenen Erblasser nicht zusammen wohnen und in den anderen Staaten leben,  können über die Tatsache des Todes durch objektive Umstände nicht wissen und die 6-monatige Frist verpassen.

Die Person, die die Frist verpasst hat, kann nach Zustimmung anderer Erben gemäß Artikel 1272 ZGB der Ukraine die Erklärung auf die Annahme der Erbschaft einreichen.

Die Praxis zeigt aber, dass die Fälle der Zustimmung von anderen Erben, eine solche Erklärung einzureichen, Ausnahmen eher als Regeln sind.

Auf Klage des Erben, der aus wesentlichem Grund die Frist für die Annahme der Erbschaft verpasst hat, kann das Gericht eine zusätzliche Frist ihm feststellen, die genug ist, um dies zu beantragen.

Nach der bestehenden Rechtspraxis werden die zulässigen Gründe des Fristverpassens für den Erbschaftsantritt bestimmt. Sie sind mit objektiven, unüberwindlichen und wesentlichen Schwierigkeiten für den Erben verbunden, so eine Handlung  auszuführen, insbesondere:

1) dauernde Krankheit der Erben; 2) eine große Entfernung zwischen dem Ort des ständigen Wohnsitzes der Erben und dem Ort des Erbgutes; 3) schwierige Arbeitsbedingungen, die insbesondere mit langen inklusiv ausländischen Geschäftsreisen verbunden sind; 4) eine Aufenthalt der Erben im Wehrpflichtdienst der Streitkräften; 5) die Unkenntnis der Erben vom Vorhandensein einer Erblassenschaft und andere Gründe.

Innerhalb von sechs Monaten seit der Entstehung eines Erbfalls hat ein Erbe auch das Recht, auf die Erbschaft zu verzichten. Dabei erhebt  er am Ort des Erbfalls eine Erbverzichterklärung.

Ein solcher Verzicht ist warnungs- und bedingungslos und kann von einem Erben in jedem Fall vorgenommen werden, insbesondere wenn die Verpflichtungen eines Erblassers vor Gläubigern einen Erbschaftswert übersteigen.

In diesem Fall soll der Erbe persönlich oder mit Hilfen von seinem Anwalt vor einem Notar entsprechende Information über die Bestandteile der Erbschaft und alle vom Gläubigern eingereichten Ansprüche bekommen und danach entscheiden, ob er ein Erbfolger eines Verstorbenen werden will.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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