Waldbrände in Griechenland - Rechte der Reisenden

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Auch in dieser Saison gehört Griechenland zu den beliebtesten Reisezielen. Doch nun wüten auf den Inseln Rhodos und Korfu heftige Waldbrände, die die Regionen erschüttern. Zahlreiche Touristen mussten bereits evakuiert werden. Einige wollten in den kommenden Tagen noch ihren Urlaub auf Griechenland antreten. In beiden Fällen stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um die Kosten der Reise erstattet zu bekommen.

Grundsätzlich ist zunächst zwischen einer Pauschalreise und einer Individualreise zu unterscheiden.


Pauschalreise

Wenn es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise handelt, kann der Reisende von den verbraucherschützenden Regelungen des Pauschalreisevertragsrecht Gebrauch machen.


Kündigung nach Reiseantritt

Im Falle einer Pauschalreise hat der Reisende die Möglichkeit den Vertrag nach Reiseantritt zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist neben einem Mangel (hier in Form der Waldbrände), der die Reise erheblich beeinträchtigt, dass der Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist gesetzt hat, damit dieser Abhilfe schaffen kann und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.

Im Einzelfall kann eine solche Fristsetzung aber auch entbehrlich sein. Das ist nach allgemeiner Meinung dann der Fall, wenn eine Abhilfe nicht möglich ist. So könnte der Fall vorliegend gelagert sein, da die Beseitigung des Mangels, also der Waldbände für den Reiseveranstalter unmöglich ist.

Infolge der Kündigung verliert der Reiseveranstalter den Zahlungsanspruch für die restliche Urlaubszeit. Sind die Zahlungen bereits vorab geleistet worden, ist der Reiseveranstalter zur Rückerstattung verpflichtet. Darüber hinaus ist der Reiseveranstalter verpflichtet, für eine unverzügliche Rückbeförderung zu sorgen. Der Zahlungsanspruch des Reiseveranstalters hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung besteht zwar fort, sollten für die nun erforderliche Rückreise jedoch darüberhinausgehende Kosten entstehen, hat er diese Mehrkosten zu tragen.

Sollte der Reiseveranstalter seiner Pflicht zur unverzüglichen Rückbeförderung nicht nachkommen, kann der Reisende selbst einen Flug buchen und sich die hierfür angefallenen Mehrkosten erstatten lassen.

Sofern eine Rückbeförderung aufgrund außergewöhnlicher Umstände (etwa Stilllegung des Flugverkehrs) nicht möglich ist, muss der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Beherbergung des Reisenden (für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten) tragen.


Rücktritt vor Reiseantritt

Wenn schon vor dem Antritt der Reise absehbar ist, dass die Waldbrände dazu führen, dass die Reise nicht wie geplant durchgeführt werden kann, ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die bevorstehende Reise auch tatsächlich in unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Waldbränden steht. Das bedeutet, dass das Gebiet, in welches gereist werden soll, im bzw. in unmittelbarer Nähe eines Waldbrandgebiets liegt muss. Ebenfalls muss der Reisezeitraum unmittelbar bevorstehen. Insgesamt muss sich aus den Umständen mithin ergeben, dass die Reise aufgrund der Waldbrände wahrscheinlich beeinträchtigt sein wird.

Nach Erklärung des Rücktritts muss der Reiseveranstalter binnen 14 Tagen den gezahlten Reisepreis erstatten.


Individualreise

Etwas komplexer gestaltet sich die Rechtslage im Falle einer Individualreise. Eine solche liegt vor, wenn die verschiedenen Reiseleistungen (z.B.: Hotelaufenthalt und Flugreise) nicht zusammen, sondern unabhängig voneinander gebucht wurden.

Sollte das Hotel seine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen können, können die Kosten für die Tage in denen die Leistung nicht in Anspruch genommen werden kann, zurückverlangt werden.

Dadurch, dass der Vertrag zumeist unmittelbar mit dem ausländischen Hotelbetreiber zustande kommt, wird das ausländische Recht genauso wie die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hotelanbieters zu berücksichtigen sein. Wenn der gebuchte Flug nicht stattfindet, ist die Airline verpflichtet die Kosten hierfür zu erstatten oder eine Ersatzbeförderung anzubieten.


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