Waldorf-Frommer-Abmahnung für € 915 | "Dirty Grandpa" (Film) | Bundesweite Hilfe!

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Sie haben eine Abmahnung von Waldorf Frommer für € 915,00 erhalten, weil jemand den Film „Dirty Grandpa“ über Ihren Anschluss angeboten hat? Lesen Sie hier, ob Sie als Abgemahnter in Ihrem Fall überhaupt haften oder nicht.

Welchen Vorwurf enthält die Waldorf-Frommer-Abmahnung?

Die Constantin Film AG lässt ertappte Inhaber von Internetanschlüssen mit sog. Abmahnungen verfolgen, über deren Anschluss angeblich der Film „Dirty Grandpa“ mittels einer Filesharing-Software, wie bittorrent, im Internet angeboten wurde. Viele Betroffene sind überrascht – sie hören den Namen dieses Films zum ersten Mal und haben von Internettauschbörsen nicht die geringste Ahnung. Der Film ist eine Komödie aus dem Jahr 2015, in der Robert De Niro einen verwitweten Rentner spielt, der es mit seinem Enkel beim Spring Break in Daytona Beach noch mal so richtig krachen lassen will.

Der Vorwurf ist eine Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten des Films „Dirty Grandpa“. Es geht somit nicht um das Herunterladen. Dieses kann auch schon Monate vor dem Tatzeitpunkt, der im Schreiben von Waldorf Frommer genau bezeichnet ist, geschehen sein. Aufgrund der Urheberrechtsverletzung, für die der Abgemahnte als Täter oder Störer – so die Anwälte – verantwortlich sein soll (was oft nicht stimmt!), soll eine lebenslang gültige strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und € 915,00 bezahlt werden, eine horrende Forderung für jemanden, der tatsächlich nichts gemacht hat.

Wer haftet überhaupt als Täter oder Störer?

Die Täterhaftung ist offensichtlich. Wer den Film „Dirty Grandpa“ selbst über bittorrent angeboten hat, der haftet in Höhe der € 915,00 und muss eine Unterlassungserklärung abgeben.

Sobald jemand anders den Film angeboten hat, sieht es grundsätzlich anders aus. Wenn Familienangehörige, Mitbewohner, Freunde oder andere die Tauschbörse genutzt haben, kommt allenfalls eine Störerhaftung in Betracht. In solchen Fällen haftet der Anschlussinhaber nur, wenn er bezüglich des Täters Pflichten verletzt hat – hier kommen hauptsächlich Verbotspflichten in Betracht. Hat der Abgemahnte dem Täter die Nutzung von Tauschbörsen untersagt und handelt es sich um die erste Abmahnung, so haftet er in vielen Fällen überhaupt nicht.

Was zählt nicht als Ausrede?

Es reicht nicht aus, gegenüber Waldorf Frommer pauschal zu behaupten, man habe nichts gemacht oder niemand habe etwas gemacht. Letzteres ist besonders unsinnig, denn es ist technisch nachgewiesen, dass der Film „Dirty Grandpa“ über den ermittelten Anschluss angeboten wurde.

Vielmehr obliegt dem Abgemahnten später in einem Prozess eine sekundäre Darlegungslast. Er muss nicht beweisen, dass er unschuldig ist, sondern darlegen, wer als Täter in Betracht kommt und dass er nach Erhalt der Abmahnung von Waldorf Frommer alles Zumutbare unternommen hat, um die Ursache zu erforschen. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen sollte man bereits vor einem Gerichtsverfahren anwaltlich gegenüber der Abmahnkanzlei darlegen, damit es erst gar nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Machen Sie keine Experimente! Nutzen Sie bei einer Waldorf-Frommer-Abmahnung meine kostenlose Erstberatung!

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. hat tausende Abmahnungen von Waldorf Frommer bearbeitet und hilft Ihnen gerne, wenn Sie eine Abmahnung wegen des Films „Dirty Grandpa” oder wegen anderer Serien oder Filme erhalten haben. Bei mir steht die individuelle Beratung im Vordergrund.

Es genügt nicht, lediglich pauschal vorzutragen, dass auch andere Personen neben dem Anschlussinhaber Zugriff auf das Internetnetzwerk hatten. Es muss vielmehr konkret ausgeführt und nachgeforscht werden, wer zum Tatzeitpunkt ebenfalls das Internet nutzen konnte.

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Die Vorteile der Anwaltskanzlei Hechler sind:

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Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Lesen Sie auch hier über eine Abmahnung wegen „Point Break“.


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