Waldorf Frommer: Abmahnung wegen Filesharings des Filmwerkes ”Der Hobbit: Smaugs Einöde” (Urheberrecht)

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  1. Was ist Gegenstand der Abmahnung?

Mir liegt eine Abmahnung der Münchener Rechtsanwälte Waldorf Frommer vor, welche für die Warner Bros. Entertainment GmbH wegen Filesharings abmahnt. Gegenstand der Abmahnung ist der urheberrechtlich geschützte Film „Der Hobbit: Smaugs Einöde”. Waldorf Frommer wirft unserem Mandanten vor, den Film Nutzern der Tauschbörse bittorent illegal zum Download angeboten und das Werk somit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Man habe die IP-Adresse, von der die Rechtsverletzung ausgegangen sein soll, zuverlässig unter Verwendung des Ermittlungssystems der Firma ipoque GmbH durch verifizierten Datentransfer ermittelt.

  1. Was wird vom Abgemahnten verlangt?

Zunächst sollte mein Mandant als Inhaber des Internetanschlusses eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, um eine Wiederholungsgefahr bezüglich der angeblichen Rechtsverletzungen zu beseitigen. Dem Abmahnschreiben wurde daher eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt, welche unser Mandant unterzeichnen sollte.

Ferner forderte Waldorf Frommer meinen Mandanten auf, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 600,00 € zu zahlen. Bezüglich der Höhe des Betrags wird auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen.

Schließlich wurde die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215,00 € verlangt, welche der Warner Bros. durch die Beauftragung der Kanzlei Waldorf Frommer entstanden seien. Diese bemessen sich nach einem zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 1.600,00 € (1.000,00 Unterlassungsstreitwert sowie 600,00 € Schadensersatz).

  1. Wie sollte auf die Abmahnung reagiert werden?

Zunächst ist es essentiell wichtig, dass Sie trotz der kurzen Fristen Ruhe bewahren und nicht in Panik verfallen. Für den rechtlichen Laien klingen das Abmahnschreiben und die darin geforderten Summen zumeist bedrohlich. Dies ist jedoch gerade das Ziel der Abmahner. Unterschreiben Sie daher keinesfalls voreilig die beigefügte vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Dies kann weitreichende Folgen für Sie haben, da sie oft zu weit gefasst ist und mit hohen lebenslangen Vertragsstrafen verbunden sein kann. Auch sollte keinesfalls ohne vorherige Prüfung durch einen Rechtsanwalt eine sogenannte modifizierte (abgewandelte) Unterlassungserklärung, wie sie vielfach als Muster im Internet zu finden ist, unterzeichnet werden. Die Unterlassungserklärung muss konkret auf Ihren Fall zugeschnitten sein, sodass vor der Verwendung von Mustern zu warnen ist. Es gibt durchaus Fälle, in denen gar keine Unterlassungserklärung abzugeben ist. Sind Sie weder als Täter noch als Störer für die Ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verantwortlich, sollte gar keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Sind Sie allenfalls als Störer verantwortlich, sollte die Unterlassungserklärung auch nur insoweit abgegeben werden. Die richtige Formulierung sollten Sie einem auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt überlassen, um keine Fehler zu begehen. Zahlen Sie zudem nicht voreilig auf geltend gemachte Forderungen – sie sind oft überhöht. Vermeiden Sie den direkten Kontakt zur Gegenseite. Beachten Sie die gesetzten Fristen und wenden Sie sich innerhalb dieser an einen Rechtsanwalt für Urheberrecht.

  1. So helfe ich Ihnen bei der Abmahnung wegen „Der Hobbit: Smaugs Einöde”

Ich habe bereits eine Vielzahl von Mandanten gegen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer vertreten und kenne daher die Vorgehensweise der Kanzlei sehr gut.

Ich übernehme bundesweit Ihre interessengerechte, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung und erarbeite eine individuelle Verteidigungsstrategie für Sie. Die außergerichtliche Vertretung erfolgt zu einem fairen Pauschalpreis in Höhe von 199,00 € inkl. Mehrwertsteuer. Ziel meiner Verteidigung ist die Abwehr der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, wobei es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt. In einigen Fällen lassen sich die Forderungen vollständig abwehren, in anderen Fällen zumindest reduzieren.

Gegenstand meiner Vertretung ist zunächst eine eingehende Überprüfung der an Sie adressierten Abmahnung auf die Ihnen vorgeworfenen Rechtsverstöße. Grundsätzlich wird zunächst der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses abgemahnt, da die Vermutung gilt, dass dieser den Rechtsverstoß begangen hat. In vielen Fällen lässt sich diese Vermutung jedoch widerlegen – etwa weil der Anschlussinhaber den Anschluss nicht allein nutzt, sondern neben weiteren im Haushalt lebenden Personen wie Mitbewohnern, Partnern oder Kindern. Keinesfalls sollte man sich von den mehrseitigen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer abschrecken lassen, welche durch das Zitieren diverser Rechtsprechung den Eindruck erwecken wollen, der vorgeworfene Rechtsverstoß sei unwiderlegbar. Die Rechtslage ist nicht so klar, wie von ihnen dargestellt.

Darüber hinaus nehme ich eine Überprüfung der Abmahnung auf formelle Fehler vor, welche zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen. Gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG ist eine Abmahnung, die nicht die Informationspflichten des § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG erfüllt, unwirksam mit der Folge, dass der Abgemahnte bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung gemäß § 97a Abs. 4 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten hat.

Haben auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung wegen Filesharings erhalten, kontaktieren Sie mich gern telefonisch oder per E-Mail. Alternativ können Sie auch den kostenfreien Rückrufservice nutzen. Ich helfe Ihnen weiter!


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