Waldorf Frommer | Filesharing-Klage vor dem AG Koblenz abgewiesen | Richtig reagieren!  

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Das Amtsgericht Koblenz hat eine Klage der Waldorf Frommer Rechtsanwälte abgewiesen. Die Constantin Film Verleih GmbH hatte meinen Mandanten verklagt, weil diese angeblich den Film „Horst Schlämmer – Isch kandidiere“ illegal im Internet angeboten haben soll.

Was war in der Klage von Waldorf Frommer gefordert?

In der Klage von Waldorf Frommer für den Auftraggeber wurden Schadenersatzbeträge von € 600,00 sowie Anwaltskosten von € 406,00 gefordert und vorgetragen, der bereits im Jahr 2011 abgemahnte Mandant sei als Täter bzw. Störer für die Rechteverletzung an dem Film verantwortlich.

Wie hat das AG Koblenz entschieden?

Der Beklagte hat sich gegen die Klage erfolgreich verteidigt. Das Amtsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 14.08.2015 abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 08.09.2015).

Warum wurde die Waldorf Frommer Klage abgewiesen?

Zwar waren die Forderungen der Constantin Film Verleih GmbH noch nicht verjährt. Allerdings konnte der Beklagte darlegen, dass er für die vorgetragene Rechteverletzung nicht verantwortlich ist.

Mein Mandant hatte weder eine Internettauschbörse noch ein Streamingportal genutzt. Auch hatte er von dem angeblichen p2p-Filesharingnetzwerk keine Kenntnisse. Des Weiteren kamen seine Ehefrau und sein Sohn als Täter in Betracht, da diese zum Tatzeitpunkt uneingeschränkten Zugang zu dem Anschluss gehabt hatten. Der Beklagte konnte nicht klären, wer der Täter war, da sowohl die Frau als auch der Sohn die Tat geleugnet hatten. Da die Tat bereits 4 Jahre zurücklag, konnte der Beklagte zum genauen alternativen Geschehensablauf auch keine Angaben mehr machen.

Das Gericht sah die tatsächliche Vermutung der Täterschaft entkräftet. Der Beklagte haftete nicht, selbst wenn denn die Rechtsverletzung von seinem Anschluss stattgefunden haben sollte. Das Amtsgericht bezog sich dabei auf die nicht unumstrittene Entscheidung des LG Frankenthal (Beschluss vom 10.07.2015, Az. 6 S 88/15).

Fazit:

Es zeigt sich wieder, wie wichtig eine sorgfältige Prozessführung bei einer Waldorf Frommer Klage ist. Man sollte bereits außergerichtlich detailliert darlegen, warum die Abmahnung von Waldorf Frommer unberechtigt ist, damit es erst gar nicht zu einem Klagverfahren kommt.

Im Übrigen kommt der neue Gerichtsstand, nämlich am Ort des Beklagten, den Abgemahnten zu gute. Ob die Sache in die nächste Instanz geht, wie von Waldorf Frommer in Aussicht gestellt, bleibt abzuwarten.

Was Sie nach Erhalt einer Waldorf Frommer Klage tun sollten

Um die Frage zu klären, ob der Anschlussinhaber haftbar ist, sollten Sie einen mit Waldorf Frommer Abmahnungen bzw. Klagen erfahrenen Anwalt wie Matthias Hechler, M.B.A. telefonisch kontaktieren. Rufen Sie mich für eine kostenlose Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr an (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite), gerne auch am Wochenende oder nutzen Sie das Kontaktformular unter www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

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Lesen Sie hier bei einer Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Man of Steel“


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