Wann bekomme ich Trennungsunterhalt?

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Beschließen Eheleute, sich zu trennen, geht dies zwar oft mit einer vor allem räumlichen Trennung einher, die ehelichen Pflichten sind hierdurch jedoch nicht umgehend beendet.

Bevor ein Antrag auf Ehescheidung gestellt werden kann, müssen die Ehepartner mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Das Gesetz sieht hierbei spezifische Voraussetzungen für dieses Getrenntleben vor. Es reicht zum Beispiel nicht aus, verschiedene Schlafzimmer zu beziehen. Vielmehr verlangt das Gesetz eine Trennung von Tisch und Bett, mithin auch ein wirtschaftliches Getrenntleben der Eheleute. Dies kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung stattfinden, sollte allerdings entsprechend organisiert werden.

Kann es sich ein Ehepartner nicht vorstellen, die Trennungszeit in der gemeinsamen Wohnung zu verbringen, kann eine Wohnungszuweisung zur alleinigen Nutzung in Betracht kommen. Hierbei sind auch nicht unbedingt die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung alleine maßgeblich.

Der finanziell schwächere Partner, bzw. der Ehegatte mit niedrigerem oder gar keinem Einkommen, ist sodann zunächst noch auf die finanzielle Unterstützung seines Ehepartners angewiesen. Aus diesem Grund sieht das Gesetz in § 1361 BGB einen Anspruch auf Trennungsunterhalt vor. Für einen gewissen Zeitraum soll es hierdurch auch dem finanziell schwächeren Ehepartner möglich sein, den Lebensstandard zumindest vorerst noch aufrechtzuerhalten.

Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt, der nur unter bestimmten gesetzlich normierten Voraussetzungen geschuldet ist, sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Trennungsunterhalt weniger umfassend: Neben dem Erfordernis einer wirksamen geschlossenen Ehe, und dem Getrenntleben der Eheleute, bedarf es für den Zuspruch von Trennungsunterhalt einer Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und einer Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Bedürftig ist ein Ehegatte, wenn er seinen Bedarf nicht selber decken kann, leistungsfähig ist ein Ehegatte, wenn dieser neben seinem eigenen Bedarf auch noch zumindest teilweise den Bedarf seines Ehepartners decken kann, und hierfür seine Einkommensverhältnisse ausreichen. Auch dem verpflichteten Ehepartner muss allerdings ein sogenannter Selbstbehalt bleiben können.

Mit zunehmendem Fortschreiten der Dauer des Getrenntlebens wird der bedürftige Ehegatte darauf verwiesen werden müssen, seinen Bedarf auch durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu decken. Dies steht allerdings auch noch unter der Voraussetzung, dass dies dem Ehegatten nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbar ist. Hierbei werden seine frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer der Ehe mit in Betracht gezogen, daneben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann sodann versagt oder begrenzt werden, insbesondere wenn ein sogenannter Verwirkungstatbestand vorliegt, oder eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt grob unbillig wäre.

Das Gesetz unterscheidet bei der Beantwortung der Frage nach dem Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht, von welchem Partner die Trennung ausgeht oder aus welchen Gründen sie stattgefunden hat. Um einen Trennungsunterhaltsanspruch korrekt zu berechnen, müssen neben den Nettoeinkommen der Eheleute auch maßgebliche Ausgaben mitberücksichtigt werden. Hierzu gehören vor allen Dingen Vorsorgeleistungen oder Darlehensfinanzierungen, nicht jedoch Ausgaben, die die Ehe nicht geprägt haben.

Es ist für beide Ehepartner von großem Vorteil, sich in der neuen Lebenssituation zunächst zumindest zu den finanziellen Auswirkungen der Trennung Sicherheit zu verschaffen. Ein aufklärendes Beratungsgespräch kann sodann aufzeigen, in welchen Zeitabschnitten auch die weiter zu behandelnden Fragen wie Vermögensauseinandersetzung, Haushaltsaufteilung, und u.U. Kinderbetreuung geregelt werden können.

München, den 10.01.2017

Rechtsanwältin Helicia H. Herman


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