Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Unfall?

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Schadensprägung durch das Kraftfahrzeug

Für Unfallgeschädigte stellt sich häufig die Frage, wann ein Schaden zu einem Ersatzanspruch führt. 
Ein Schaden ist nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2015 – 4 ZR 265/14 – immer dann gem. § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist.
Demzufolge müssen sich diejenigen Gefahren ausgewirkt haben, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (Urteil BGH vom 24.03.2015).

Der Bundesgerichtshof hatte in der Revision über eine Schadensersatzklage eines Landwirts gegenüber einem anderen Landwirt zu entscheiden. Ein Landwirt verlangt von dem anderen Schadensersatz in Höhe von 26.137 € für die Beschädigung eines Grashäckslers. Dieser hatte dem anderen eine zuvor von ihm gemähte Wiese mit seinem Traktor mit angehängtem Kreiselschwader bearbeitet. Der Geschädigte meint, dass sich das Schadensereignis bei dem Betrieb des Traktors mit dem Kreiselschwader im Sinne von § 7 Abs.1 StVG ereignet habe.

Gefahrenquelle im Kraftfahrzeugverkehr - Zusammenhang mit Fortbewegung oder Transport

Der Bundesgerichtshof bestätigte das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts mit folgender Begründung:

„Voraussetzung des § 7 Abs.1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs.1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist.“

Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen es erforderlich sei, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. §1 Abs.2 StVG) bestehen muss. 
Eine Haftung nach § 7 Abs.1 StVG entfällt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn die Fortbewegungs-und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat.

In der Gesamtbetrachtung stand im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2015 die Funktion zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche als Arbeitsmaschine im Vordergrund. Der Schadensablauf ist nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt worden.

Der Verfasser ist seit 2001 als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bereich des Verkehrsrechts tätig. Er führt als Dozent des VdA Fortbildungen für Fachanwälte im Straf- und Verkehrsrecht durch.


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