Wann darf ein Gericht in die Entscheidungsbefugnis von Eltern eingreifen?

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Der Bundesgerichtshof (Beschluss  vom 3.4.2019 – XII ZB 359/17) hat in einem Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzlichen Vertretern ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrages beschlossen, dass es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes im Verfahren und für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung keines Ergänzungspflegers bedarf. 

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Vorinstanzen aufgehoben.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die in den Jahren 2007 und 2011 geborenen Kinder wurden neben ihrer Mutter im Jahre 2016 Erben nach ihrem Vater. Grundstücke, die in dessen Nachlass fielen, wollte die Mutter zusammen mit den Kindern an Dritte langfristig verpachten. Dafür beantragte sie die Genehmigung durch das Familiengericht. Das Amtsgericht bestellte den Kindern zur Vertretung für die Eingehung des Pachtvertrages einen Ergänzungspfleger. 

Hiergegen wehrte sich die Mutter erfolgreich.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass ein Ergänzungspfleger nur bestellt werden müsse, wenn das Interesse des Kindes zu demjenigen der Eltern in einem erheblichen Gegensatz stehe oder der Vormund aus verfahrensrechtlichen Gründen von der Vertretung ausgeschlossen sei.

Es kommt also für die Frage, ob ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss, darauf an, ob das Interesse des Kindes zu dem Interesse der Eltern in erheblichem Gegensatz steht. Nur dann, wenn dies der Fall ist, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen.


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