Wann haftet der GmbH-Aufsichtsrat persönlich bei Insolvenzverschleppung?

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Die Einrichtung eines Aufsichtsrats bei der GmbH ist nicht zwingend, es sei denn Sondergesetze zum Schutz von Mitbestimmungs- oder Publikumsrechten schreiben die Einrichtung eines Aufsichtsrats vor. Der freiwillig eingerichtete Aufsichtsrat nennt sich „fakultativer Aufsichtsrat".

Fraglich ist, ob der fakultative Aufsichtsrat persönlich haftet, wenn der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH noch verbotene Zahlungen im Sinne des § 64 GmbH geleistet und der Aufsichtsrat -in Kenntnis der Zahlungen- dies zugelassen hat?

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20. September 2010 (II ZR 78/09) wird die persönliche Haftung stark eingeschränkt:

Eigene Leitsätze:

1. Auch der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH hat die Pflicht, die Rechtsmäßigkeit des Handelns der Geschäftsleitung und daher auch den Eintritt der Insolvenzreife und das damit einhergehende Zahlungsverbot des Geschäftsführers zu überwachen.

2. Auf den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH lassen sich die strengen Grundsätze der Haftung für Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft nicht uneingeschränkt übertragen.

3. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Pflicht des Aufsichtsrats sind im GmbH-Gesetz (GmbHG) anders geregelt als im Aktiengesetz (AktG).

4. § 52 Abs.1 GmbHG verweist auf die Regelungen im AktG nur mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass für den fakultativen Aufsichtsrat § 93 Abs.3 AktG nicht gelten soll.

5. Für eine persönliche Haftung des fakultativen Aufsichtsrats fehlt daher die in § 93 Abs.3 AktG angeordnete Gleichstellung des Zahlungsabflusses mit einem Schaden der Gesellschaft.

6. Eine persönliche Haftung des Aufsichtsrats kommt nur dann in Betracht, wenn durch die Zahlung der Gesellschaft ein eigener Schaden entstanden ist.

7. Die persönliche Haftung des Aufsichtsrats kommt also nicht in Betracht, wenn die Zahlung - wie im Normalfall- nur zu einer Verminderung der Insolvenzmasse und damit zu einem Schaden gesellschaftsfremder Gläubiger führt.

Hermann Kulzer MBA

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Handel- und Gesellschaftsrecht


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