Wann ist die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft möglich?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Jederzeitige Aufhebung möglich

Sind sich die Ehegatten einig, können sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft jederzeit aufheben, auch dann, wenn sie nicht die Absicht haben, sich scheiden zu lassen. Die Erklärungen müssen notariell beurkundet werden.

2. Aufhebungsmöglichkeit gegen den Willen des anderen Ehegatten

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, 

  • wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder
  • Gefährdungshandlungen befürchtet werden, wodurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung zu besorgen ist, oder 
  • der andere Ehegatte längere Zeit hindurch schuldhaft die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht erfüllt und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder 
  • sich der andere Ehegatte ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu erteilen.

3.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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